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“kriminell” zulässiges Stilmittel?

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2013, Az. 16 U 90/13


“kriminell” zulässiges Stilmittel?

Nutzt eine Person – insbesondere in einem Interview – eine zugespitzte Übertreibung als Stilmittel, um dadurch eine weiterreichende Kritik auszusprechen, so handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Tatsachenbehauptung, die zur Abmahnung geeignet ist.

Hintergrund war die Veröffentlichung eines Interviews mit einem Professor und Buchautor zu dem Thema „Unsere vielen Ängste sind ein Luxusproblem“, in dem sich dieser darin zu den Tätigkeiten einer Zeitschrift dahingehend äußerte, dass diese „kriminell“ handele, da sie „nie davon rede“, ob die von ihr gefundenen Dinge gefährlich seien. Die Zeitschrift sah in der Äußerung durch die Verbindung mit dem Wort „nie“ eine unzulässige Tatsachenbehauptung und mahnte den Professor daher ab.

Das OLG stellt nun klar, dass es sich bei zugespitzten Übertreibungen durchaus um zulässige Meinungsäußerungen handeln könne, insbesondere dann, wenn diese in einem Interview getätigt würden, welches eher einen unterhaltenden Charakter habe.

Es komme bei der Einordnung einer Äußerung ausschließlich darauf an, was der durchschnittlich kundige Leser mit der überspitzten Äußerung inhaltlich verbinde. Insbesondere bei einem eher unterhaltenden Interview erwarte der Leser keine weiterreichenden wissenschaftlich belegbare Tatsachen, sondern eher die Meinung des Interviewten, die eben auch pointiert sein könne.

Weiterhin komme es auch auf den Zusammenhang der Äußerung zum Thema des Interviews an, welches hier „Ängste als Luxusproblem“ gewesen sei. In diesem Zusammenhang wäre es also nicht so sehr um die wissenschaftlichen Ergebnisse im einzelnen gegangen, auch nicht darum, ob die kritisierte Zeitschrift wirklich „nie“ auf die möglichen Gefahren hingewiesen habe, sondern lediglich darum, aufzuzeigen, dass in der heutigen Welt viele genannte Probleme eher einen „Luxus“ darstellten, also von den eher wissenschaftlich belegbaren Gefahren ablenkten. Das Interview solle daher vielmehr die „Absurdität vieler Ängste“ aufzeigen.

In diesem Zusammenhang werde das Wort „nie“ eben nicht als Tatsachenbehauptung, sondern lediglich als stilistische Übertreibung genutzt, um die Meinung des Interviewten zuzuspitzen. Dies könne vom Leser durchaus erkannt werden.

Weiterhin sei die kritisierte Zeitschrift nur beiläufig erwähnt worden, was belege, dass die Äußerung nur beispielhaft gemeint und eben keine „wissenschaftlich fundierte Aussage“ gewesen sei.

Solche Überspitzungen seien in einer Meinungsauseinandersetzung jedoch zulässig. Denn auch die Verwendung des Wortes „kriminell“ sei in diesem Zusammenhang eindeutig als Meinungsäußerung zu verstehen, die als solche vom Leser auch zu erkennen sei.

Auch liege hier keine „Schmähkritik“ vor, da der Interviewte sich lediglich zur Sache äußere, nicht jedoch einzelnen Unternehmen oder Personen herabwürdige.

In der Praxis hat dieses Urteil erhebliche Auswirkungen darauf, ob ein kritisiertes Unternehmen oder eine kritisierte Person eine Meinungsäußerung abmahnen kann, die scheinbar Tatsachenbehauptungen enthält. Es sollte also immer geprüft werden, in welchem Zusammenhang diese scheinbare Tatsachenbehauptung überhaupt steht: erfolgt sie in einem eher unterhaltenden Interview oder Essay, so muss der Leser von einer Pointierung ausgehen – es handelt sich dann nicht um eine Tatsachenbehauptung, die abgemahnt werden könnte. Handelt es sich dagegen um eine klar erkennbare wissenschaftliche Publikation, so kann der Leser eher von Tatsachenbehauptungen ausgehen, da er wissenschaftlich fundierte Ergebnisse erwartet und keine Meinungsäußerungen. Auch hinsichtlich des evtl. Vorwurfs einer Schmähkritik muss darauf geachtet werden, ob es sich eher um eine allgemeine oder exemplarische Meinungsäußerung oder aber um eine herabwürdigende Kritik handelt, die dann angreifbar wäre. Aber auch derjenige, der diese Äußerungen tätigt, muss im Umkehrschluss darauf achten, in welchem Zusammenhang er welche Äußerungen veröffentlicht, um sich vor Angriffen zu schützen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2013, Az. 16 U 90/13


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