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Kostentragung bei Rücknahme der Löschungsklage

OLG Frankfurt 6 W 13/14


Kostentragung bei Rücknahme der Löschungsklage

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 06.05.2014 unter dem Aktenzeichen 6 W 13/14 entschieden, dass im Falle einer zurückgenommenen Klage, die sich auf Löschung einer eingetragenen Marke bezog, die Kosten der Beklagte zu tragen habe, wenn die Klägerin keine Kenntnis von der rückwirkenden und zwischenzeitlich erfolgten Löschung durch das Nichtzahlen der Verlängerungsgebühr und damit dem Wegfall des Klagegrunds hatte. Das sei auch dann der Fall, wenn die Löschung bereits vor Erhebung der Klage eingetreten sei.

Der Beschwerde des Beklagten verhalf das Gericht somit nicht zum Erfolg. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorinstanz dem Beklagten die Kosten des Verfahrens mit Recht auferlegt hat. Zu diesem Ergebnis könne man mit Hilfe der Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommen.

Die genannte Vorschrift könne nämlich hier angewandt werden, weil die Klägerin am 03.05.13 ihre Klage auf Markenlöschung der Marke X1 eingereicht habe. Der Klagegrund sei weggefallen, weil die Beklagte innerhalb der gemäß § 7 PatKG bis zum 30.04.13 laufenden Frist die Gebühr zur Verlängerung der Marke nicht eingezahlt habe. Das habe zum rückwirkenden Löschen der Marke geführt. Daher sei die Erledigung unmittelbar vor der Anhängigkeit eingetreten.

Nach der vorherrschenden Meinung sei die Anwendung von § 269 ZPO nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen die Erledigung zwischen der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit stattfindet. Es handele sich bei 269 ZPO um eine Billigkeitsregel, die wörtlich und auch sinngemäß genommen auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen Erledigung vor der Anhängigkeit vorkomme und der Kläger schuldlos nichts davon wusste. So sei es auch in dem vorliegenden Fall.

Der Klägerin wurde angesichts des Widerspruchs gegen ihren Löschungsantrag seitens des Beklagten eine Frist von drei Monaten aufgegeben, die Löschungsklage zu erheben. Sie hatte den Beklagten ohne Erfolg aufgefordert, einen Nachweis über die Löschung zu erbringen. Auch beim Deutschen Patent- und Markenamt erzielte eine Anfrage keine Klarheit über die Frage nach der Verlängerung der Marke. Daher sei sie ohne Schuld ohne Kenntnis geblieben, dass der Klageanlass noch vor der Anhängigkeit weggefallen war.

Ursprünglich habe der Klägerin ein Anspruch auf Löschung der Marke zugestanden. Dieser stützte sich auf die Nichtbenutzung und auf ältere Rechte der Klägerin. Die Parteien bedienen den gleichen Markt, in dem sie sich mit dem Handel von Waren befassen, die der Kategorie Haushaltsartikel zuzuordnen seien.

Die durch § 269 ZPO ermöglichte Ermessensentscheidung führe hier zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Kosten zu tragen habe. Er habe wegen des Widerspruchs gegen den Löschantrag bei der Klägerin die Vermutung geweckt, dass er die Schutzdauer der Marke würde verlängern wollen. Auch auf eine Anfrage der Klägerin habe er geschwiegen und habe den Nachweis der Löschung nicht erbracht. Daher habe er Anlass gegeben, die Klage zu erheben. Es sei daher der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, noch weiter abzuwarten, ob der Beklagte die Verlängerungsgebühr gezahlt habe oder nicht.

Die Entscheidung über die Kosten folge § 97 ZPO.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2014, Aktenzeichen 6 W 13/14


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