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Kostenpflicht Single-Börsen nicht diskriminierend

Kostenpflicht für Männer bei der Anmeldung auf Single-Börsen nicht diskriminierend


Kostenpflicht Single-Börsen nicht diskriminierend

Eine interessante Problematik der Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts hatte das Amtsgericht Gießen zu entscheiden. Der Beklagte, seines Zeichens männlichen Geschlechts, hatte sich kostenpflichtig für eine Premiummitgliedschaft in einem Single-Portal angemeldet. In der Folgezeit weigerte er sich jedoch, für die neunmonatige Mitgliedschaft die in Rechnung gestellten 99.- € zu bezahlen. Er begründete dies damit, dass auf dem betreffenden Single-Portal die Kostenpflicht nur für Männer, nicht aber für Frauen bestehe. Dies stelle eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar. Die Vereinbarung einer Kostenpflicht für Männer sei daher wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam.

Der Amtsrichter gab dem Beklagten nicht Recht. Zwar gestand er ihm zu, dass durch die Kostenpflichtpflicht für Männer eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechtes gemäß § 19 AGG vorliege. Diese sei jedoch gemäß § 20 I 1,2 Nr. 3 AGG gerechtfertigt. Demnach liegt keine Verletzung des Benachteiligungsverbots vor, wenn für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn durch die unterschiedliche Behandlung besondere Vorteile entstehen und kein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung besteht. Dies war nach Ansicht des Gerichtes der Fall: Dem weiblichen Geschlecht werde durch die kostenfreie Anmeldung in der streitgegenständlichen Single-Börse ein besonderer Vorteil gewährt. Da sich Frauen grundsätzlich weniger häufig auf Single-Portalen anmeldeten, führe die Kostenfreiheit für das weibliche Geschlecht dazu, dass sich mehr Frauen auf der besagten Single-Börse anmeldeten. Dies sei, so das Amtsgericht weiter, nicht zuletzt im Interesse der angemeldeten Männer, da sie dadurch eine weit größere Auswahl an Frauen hätten, als dies bei einem kostenpflichtigen Angebot der Fall gewesen wäre. Insofern fehle es also an einem berechtigten Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung. Das Gericht konnte dem Vortrag des Beklagten auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin durch die Kostenfreiheit für Frauen nicht beabsichtigt habe, diese zur Mitgliedschaft zu animieren, sondern dass es ihr vielmehr darauf angekommen sei, die Männer zu benachteiligen.

Ein Urteil, das durchaus Zündstoff für Diskussionen liefert und die Frage offen lässt, ob es bei der Partnerwahl nicht eher auf die Qualität als auf die Quantität ankommen sollte. Schließlich könnte man den kostenlos angemeldeten Frauen durchaus unterstellen, dass ihnen auf Grund der Kostenfreiheit der Anmeldung das ernsthafte Interesse an einer Partnerfindung fehlt. Das Amtsgericht Gießen indes hat die Berufung nicht zugelassen, so dass es bei diesem Urteil zunächst einmal bleiben wird.

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 26.05.2011, Az. 47 C 12/11


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