• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kostenfalle mobile Internetnutzung

BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. III ZR 190/11


Kostenfalle mobile Internetnutzung

Bei Mobilfunkverträgen werden neue Dienste mit bisher unbekannten Tarifmodellen schnell zur Kostenfalle. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass Provider ihre Kunden informieren müssen, wenn sie im Rahmen bestehender Verträge zusätzliche Leistungen mit neuen Abrechnungsparametern anbieten (BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. III ZR 190/11). Darüber hinaus sehen die Richter die Mobilfunkanbieter in der Pflicht, dem Kunden eine SMS-Warnung zu senden, wenn er mit seinem Nutzungsverhalten die übliche Gebührenhöhe signifikant überschreitet. Diese Hinweispflichten der Anbieter sind gesetzlich (noch) nicht festgelegt. Sie ergeben sich aber als Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag und lösen bei Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus.

Sachverhalt
Der Beklagte hatte 2004 einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Datenübertragung möglich. Die AGB des Vertrags sahen jedoch die Einführung zukünftiger Dienstleistungen zum jeweils gültigen Tarif vor. Anfangs 2008 ging der Beklagte zum ersten Mal mit seinem Handy ins Internet. Er schaute auf Youtube einen zwanzigminütigen Film an. Was er nicht wusste: Abgerechnet wurde nach einem Volumentarif von 19 Cent pro 10 Kilobytes. Das böse Erwachen kam mit der Rechnung. Über 900 Euro schuldete der Beklagte der Mobilfunkanbieterin, davon 750 Euro nur für das Youtube-Video.

Der Beklagte weigerte sich, diesen Betrag zu zahlen. In der Folge kündigte die Telekomanbieterin den Mobilfunkbetrag und forderte den ausstehenden Rechnungsbetrag gerichtlich ein. Sowohl das Amtsgericht Duisburg als auch das Landgericht Duisburg gaben der Klägerin recht. Auf Berufung des Beklagten wies der Bundesgerichtshof den Fall zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung an die Berufungsinstanz zurück.

Urteilsbegründung
Der Bundesgerichtshof hält zunächst fest, dass der Klägerin ein Entgeltanspruch aus der Internetnutzung des Beklagten zusteht. Ebenso enthielten die AGB, die für zukünftige Dienste die jeweils gültigen Tarife vorsähen, angesichts der ständigen Weiterentwicklung der mobilen Kommunikation keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Nichts auszusetzen haben die Richter überdies an der Feststellung der Berufungsinstanz, ein Volumentarif von 19 Cents pro 10 Kilobytes sei 2008 kein sittenwidriger Wucherpreis gewesen.

Allerdings sieht der Bundesgerichtshof eine mögliche Verletzung von Hinweispflichten, die zu einem Schadensersatzanspruch des Beklagten führen könnte, der mit der klägerischen Forderung zu verrechnen wäre. Zwar habe 2008 keine gesetzliche Hinweispflicht bestanden. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Aufklärung ergebe sich aber als Nebenpflicht aus dem Mobilfunkvertrag. Sie entstehe aus dem Informationsgefälle zwischen den Parteien. Der Durchschnittsverbraucher sei im Telekommunikationsbereich mit einer komplexen Technik und einer unüberblickbaren, sich dynamisch verändernden Vielfalt von Diensten und Tarifen konfrontiert. Er sei folglich nicht in ausreichendem Maß in der Lage, seine Interessen gegenüber dem Provider zu wahren. Dieser verfüge hingegen über den nötigen Sachverstand, um allfällige Gefahren für seine Kunden zu erkennen.

Im Jahr 2008 habe ein Durchschnittskunde nicht damit rechnen müssen, dass Internetverbindungen über das Handy – anders als Telefongespräche – nach einem Volumentarif abgerechnet würden. Das gelte umso mehr, als damals im Festnetz (abgesehen von Flatrates) die zeitabhängige Tarifberechnung üblich gewesen sei. Die Klägerin habe den Beklagten daher über die Verwendung des Volumentarifs hinreichend deutlich informieren müssen – durch einen Brief, per SMS oder mit einem Hinweis auf der Rechnung.

Sie sei außerdem verpflichtet gewesen, den Beklagten darüber aufzuklären, dass schon bei Nutzung gewöhnlicher Internetangebote rasch eine große Datenmenge anfällt, die zu hohen Kosten führt. Es sei Aufgabe des Berufungsgerichts, festzustellen, ob die Klägerin diese Hinweise vorgenommen habe. Falls nicht, stelle sich die Frage, ob die Pflichtverletzung kausal für den beim Beklagten entstandenen Schaden sei. Es gelte es herauszufinden, ob die – notwendigerweise abstrakte – Information den Beklagten von seiner kostspieligen Nutzung des mobilen Internets hätte abhalten können.

Ferner stellt der Bundesgerichtshof eine Verpflichtung der Klägerin in den Raum, die Beklagte in Echtzeit (beispielsweise durch eine SMS) vor unüblich hohem Datentransfer zu warnen. Dem Nutzer sei es typischerweise unmöglich, das anfallende Datenvolumen einzuschätzen. Auf der anderen Seite müsse der Diensteanbieter die Datenmenge zu Abrechnungszwecken erfassen. Darin bestehe eine weitere Informationsasymmetrie zwischen Verbraucher und Provider, die eine Hinweispflicht des Letzteren auslösen könne, um der Gefahr einer unbewussten Selbstschädigung des Durchschnittsverbrauchers zu begegnen. Die Vorinstanz habe deshalb festzustellen, ob der Einsatz technischer Mittel zur Echtzeit-Warnung 2008 gebräuchlich und der Klägerin wirtschaftlich zumutbar gewesen seien.

BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. III ZR 190/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland