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Kopierschutz von Videospielkonsolen darf umgangen werden

EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014, Rechtssache C-355/12


Kopierschutz von Videospielkonsolen darf umgangen werden

Dienen Kopierschutzsysteme auf Videospielkonsolen nicht lediglich dem Schutz von Urheberrechten, sondern verhindern diese zugleich eine andere gewerbliche Nutzung Dritter, kann dies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen, so der EuGH.

Ein Mailänder Gericht hatte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH gewandt. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit klagt Nintendo gegen die italienische Vertriebsfirma PC Box, welche die auf den Nintendo-Spielkonsolen integrierten Erkennungssysteme zum Schutz illegal kopierter Spiele umgeht bzw. deaktiviert, um auf den Konsolen zusätzliche Software unabhängiger Hersteller zum Abspielen von Filmen, Videos und MP3-Dateien vertreiben zu können. Während nach Nintendos Auffassung diese Umgehung einzig dem Ziel diene, die technischen Maßnahmen zum Schutz der Spiele auszuhebeln, argumentiert PC Box, Nintendo gehe es darum, die Verwendung unabhängiger Software pauschal zu unterbinden.

Kern der vorgelegten Frage des nationalen Gerichts war, in welchem Umfang sich Nintendo auf den in der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts enthaltenen Schutz berufen kann. Aufgrund der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen die Umgehung solcher wirksamer technischer Maßnahmen angemessenen Rechtsschutz zu bieten, die nicht genehmigte Handlungen Dritter – wie Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe, Verbreiten oder sonstiges Zugänglichmachen von Werken – verhindern oder unterbinden sollen.

Bei den Original-Computerprogrammen handele es sich um eigene, urheberrechtlich geschützte geistige Schöpfungen, sodass die Luxemburger Richter die Anwendbarkeit der Richtlinie als gegeben sahen. Da beim Begriff der "wirksamen technischen Maßnahme" von einem hohen Schutzniveau auszugehen sei, könne eine solche ebenfalls bejaht werden, auch wenn die Sicherungssysteme nicht lediglich auf den Trägern der Videospiele, sondern auch auf der Hardware selbst integriert seien. Weil eine solche weit gehende technische Maßnahme jedoch leicht zum Ausschluss von Wettbewerbern führen kann, war eingehend zu erörtern, inwieweit die gewerblichen Handlungen von PC Box überhaupt Nintendos Genehmigung unterliegen bzw. inwieweit der so gewährte Schutz verhältnismäßig ist.

Werden durch den Kopierschutz der Konsolen nicht nur die rechtswidrige Nutzung, sondern wie hier auch andere – nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegende – wirtschaftliche Zwecke Dritter untersagt, sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Handlungen Dritter nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen weniger beeinträchtigt wären, urteilten die EuGH-Richter. Wie weit der Rechtsschutz für technische Maßnahmen gehe, hänge nicht davon ab, wie der Urheberrechteinhaber die Spielkonsolen verwendet sehen wolle, sondern wie diese nach den jeweiligen Umständen tatsächlich verwendet würden. Das vorlegende Gericht müsse daher konkret prüfen, ob auch weniger beeinträchtigende Schutzmaßnahmen in Betracht kämen, deren Anwendung dem Rechteinhaber mit Blick auf Kosten, technischen Aspekte und Wirksamkeit vergleichbaren, wenn auch nicht absoluten Schutz böten. In die Prüfung könne das nationale Gericht auch einfließen lassen, ob die von PC Box ausgestatteten Konsolen tatsächlich oft zum Abspielen unerlaubter Kopien oder vielmehr urheberrechtskonform genutzt würden.

EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014, Rechtssache C-355/12


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