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Konkludente Rechteeinräumung bei Freischaltung

OLG Frankfurt, 11 U 47/13


Konkludente Rechteeinräumung bei Freischaltung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 29.10.2013 unter dem Aktenzeichen 11 U 47/13OLG entschieden:

Wenn ein Computerprogramm nach Auftrag erstellt und vollständig bezahlt wird und der Auftragnehmer es ohne Einschränkungen freigeschaltet hat, so ist eine uneingeschränkte Rechteeinräumung anzunehmen, auch wenn kein Vertrag in Schriftform darüber existiert. 

Wenn Schutz des Urheberrechts für Teile des Computerprogramms geltend gemacht wird, so muss die Schutzfähigkeit dargelegt und nachgewiesen werden.

Maßgeblich für eine konkludente Rechteübertragung seien die gesamten Umstände, vor allem der Vertragszweck, die vorherige Vertragspraxis und Branchenüblichkeit. Die vertragsgemäße Nutzung von Programmen sei zwingend an die Einräumung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gebunden. 

Damit hat das OLG Frankfurt am Main der Berufung der Beklagten stattgegeben.

Die Klägerin könne von der Beklagten nicht verlangen, dass sie die von ihr bestellten Computerprogramme zu vervielfältigen, verbreiten oder bearbeiten unterlässt. 

Es bestünden bereits Bedenken im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit der entsprechenden Anträge, denn die Beklagte verfüge überhaupt nicht über die nötigen Informationen hinsichtlich einer Unterlassung bestimmter Handlungen.

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte die Unterlassung ohne die korrekten Angaben vornehmen könne. 

Dies spiele jedoch keine Rolle, weil der Klägerin ohnehin kein Verfügungsanspruch zustehe.

Die Klägerin könne nicht nach §§ 97, 69 a und 69 c Urhebergesetz (UrhG) verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, das von ihr bestellte Computerprogramm zu vervielfältigen, verbreiten, usw.

Es bestünden bereits Bedenken, ob es sich bei den im Antrag genannten Teilen um schutzfähige Programme handele. In jedem Fall könne sich die Beklagte auf eine konkludente und unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte in Bezug auf die entsprechenden Module berufen. Hinsichtlich eines Teils fehle es auch am Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Anhand des klägerischen Vortrags könne keine eigene geistige Schöpfung i.S.d. § 69 a UrhG erkannt werden.

Die Klägerin habe keinen Schutz für ein vollständiges Computerprogramm, sondern für diverse Programmmodule beantragt. Die Module dienten der Ergänzung der Software, für die kein Schutz in Anspruch genommen werden könne und auch nicht werden wird.

Teile eines Programms seien eigenständig schutzfähig, wenn sie eigene geistige Schöpfungen darstellten. Das sei hier jedoch nicht der Fall.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2013, Aktenzeichen 11 U 47/13


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