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“kommerziellen Nutzung” bei der Creative Commons-Lizenz

LG Köln, 28 O 232/13


“kommerziellen Nutzung” bei der Creative Commons-Lizenz

Das Landgericht Köln hat am 05.März 2014 in einem Rechtsstreit über urheberrechtliche Ansprüche zum Aktenzeichen 28 O 232/13 sein Urteil verkündet.

Als Streitparteien standen sich auf Klägerseite ein Fotograf und als Beklagte eine Körperschaft des öffentliche Rechts gegenüber, die nicht nur ein bekanntes öffentlich-rechtliches Radioprogramm sondern auch eine dazugehörige Internetseite betreibt.

Auf ihrer Internetseite hatte die Beklagte ein Foto, das nach Angaben des Klägers von ihm gemacht worden war, im Zusammenhang mit der schriftlichen Wiedergabe eines redaktionellen Beitrages aus dem kulturbezogenen Radioprogramm eingestellt.

Weder die Internetseite noch der konkrete Beitrag stehen in Beziehung zu konkreten kommerziellen Interessen der Beklagten, die als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch Gebühren finanziert wird. Die streitgegenständliche Seite enthält keine Werbebeiträge und ist nicht auf Interessen eines Sponsors ausgerichtet. Der betreffende Beitrag hat informativen Charakter und kann kostenfrei abgerufen werden. 

Die Beklagte hat mit dem Kläger über den Gebrauch des Fotos einen Nutzungsvertrag zu den Bedingungen des „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0“ abgeschlossen. Die damit verbundene Bedingung, den Namen des Klägers unter dem Bild zu vermerken, hat die Beklagte erfüllt. 

Der Kläger ist dennoch der Meinung, dass die Nutzungsvereinbarung nicht wirksam geworden sei, weil ein Verstoß gegen die Bedingung, das Lichtbild ausschließlich nicht-kommerziell zu nutzen, vorliege. Die Beklagte habe das Foto von Anfang an kommerziell nutzen wollen, da sie es auf der Internetseite des Senders veröffentlichte. Eine derartige Nutzung von Fotos durch Sendeanstalten sei grundsätzlich als kommerziell zu werten. Private Rundfunk- und Fernsehsender müssten ebenfalls grundsätzlich für die Nutzung von Fotomaterial zahlen. „Creative Commons“-Lizenzen würden ihnen nicht gewährt, da sie keine nicht-kommerzielle Nutzung beabsichtigten.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag, abseits von kommerziellen Interessen für Information zu sorgen und zur kulturellen Bildung weitgefasster Bevölkerungsschichten beizutragen. 

Die Richter der 28. Kammer beim Landgericht Köln haben zugunsten des Klägers entschieden und die Beklagte antragsgemäß sowohl zu Schadensersatz- und Aufwendungsersatzzahlungen verurteilt als auch dem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung stattgegeben. 

Die Richter am Landgericht Köln haben dabei nicht in Abrede gestellt, dass das Betreiben der Internetseite durch die Beklagte nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nicht als kommerzielle Tätigkeit zu bewerten ist. Sie sahen die Frage, wie „kommerzielle Tätigkeit“ im Urheberrecht zu definieren ist, jedoch nicht als durch die rundfunkrechtlichen Regelungen beantwortet an. Weil eine für das Urheberrecht geltende Definition bisher fehlt, sah es die 28. Kammer vielmehr als notwendig an, § 31 Absatz 5 UrhG anzuwenden und die Definition nach der „Zweckübertragungslehre“ durchzuführen.

Die Richter gingen davon aus, dass durch die Zulassung „nicht-kommerzieller“ Nutzung zwischen den Parteien keine ausreichend konkrete Bestimmung über die Art der übertragenen Nutzungsrechte getroffen worden ist. Deshalb war aus der Sicht eines objektiven Unbeteiligten zu beurteilen, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten durch die Creative-Commons-Lizenz Nutzungsrechte einräumen wollte. 

Weil der Umfang einer Rechtegewährung grundsätzlich so auszulegen ist, dass der Rechteinhaber im Zweifel berechtigt bleibt, soll die nicht-kommerzielle Nutzung eng, also beschränkt auf wirklich private Nutzung, ausgelegt werden. Dies entspricht nach vom Landgericht Köln vertretener Ansicht der vermutlichen Absicht des Klägers, der Beklagten nicht mehr Rechte einzuräumen als einem privatrechtlich tätigen Konkurrenzsender, der für jede Nutzung von Bildmaterial eine Lizenzgebühr zahlen muss.

LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Aktenzeichen 28 O 232/13


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