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Keiner Herausgabe von "creditsafe.de"

OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/15


Keiner Herausgabe von "creditsafe.de"

Mit Urteil (Az. 3 U 59/15) vom 09.04.2015 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass Creditsafe Deutschland nicht die Domain mit der Bezeichnung „creditsafe.de“ herausverlangen kann. Die Creditsafe Deutschland GmbH hatte die Domaininhaberin von „creditSafe.de“ verklagt, um an dessen Domain zu gelangen.
Vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hatte die Creditsafe Deutschland GmbH gegen die Bi. GmbH wegen Verstoßes gegen das Namens- und Wettbewerbsrecht geklagt. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Löschung der Internetdomain „creditsafe.de.“ Klägerin und Beklagte gehören Firmengruppen an, die in Konkurrenz zueinander stehen. Bei dem Unternehmen der Klägerin, das 2009 gegründet wurde, handelt es sich um ein Tochterunternehmen einer niederländischen Firma. Alle Tochtergesellschaften des Unternehmens führen, soweit im jeweiligen Land verfügbar, die Bezeichnung „Creditsafe“ im Firmennamen.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des schwedischen Bi.-Konzerns. Ursprünglich firmierte die Beklagte unter dem Namen „B.Informatik GmbH.“ Später wurde die Firmenbezeichnung in „Bi.Informatics Deutschland GmbH“ umgewandelt. Die Domain „Creditsafe“ hatte die Beklagte nach eigenen Angaben 2006 registrieren lassen. Als sich 2008 eine „Kollision“ mit der Bezeichnung der Klägerin angedeutet habe, wählte die Beklagte als Alternative die Bezeichnung „Creditcheck.“ Die Domain „CreditSafe“ wurde von der Beklagten dennoch nicht gelöscht. Vor Gericht führte die Beklagte aus, dass „die Klägerin für ihre geschäftliche Tätigkeit nicht auf die streitgegenständliche Domain angewiesen“ sei. Der Mutterkonzern verfüge über eine Domain mit der Bezeichnung „creditsafe.com.“ Diese habe die Klägerin vor der Klageerhebung auch genutzt. Außerdem führte die Beklagte aus, dass die Firma Creditsafe Deutschland GmbH namens- und kennzeichensrechtlich nicht schutzfähig sei, da es sich lediglich um eine „beschreibende Angabe“ handele. Sie begründete diese Auffassung mit einer Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), das im Mai 2009 die Anmeldung der Marke „CreditSafe v“ zurückgewiesen hatte.
Das OLG Hamburg erkannte zwar, dass die Klägerin sich auf einen Namensschutz berufen könne, verneinte aber im vorliegenden Fall diesen Anspruch. Nach Auffassung der Richter sei das Schlagwort „Creditsafe“ im „Geschäftsbereich der Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte“ ausreichend unterscheidungsfähig. Es liege zwar grundsätzlich eine Markenverletzung vor, aber zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain der Beklagten existierte die Firma der Klägerin noch gar nicht. Inzwischen führt das Mutterunternehmen der Klägerin den Firmennamen „Safe Information Group NV. Selbst wenn die Firma vor dem März 2006 über den Namen „Creditsafe“ in den Niederlanden verfügt haben sollte, führt dies aus der Sicht des OLG Hamburg nicht zu einem Anspruch in Deutschland. Die Klägerin habe nicht belegen können, dass die niederländische Muttergesellschaft unter diesem Handelsnamen in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen ist. Dass die Klägerin durch die Beklagte daran gehindert ist, den Domainnamen zu nutzen, liegt daran, dass für die Vergabe von Domainnamen das Prioritätsprinzip gilt. Demnach hat die Beklagte die Domain mit dem beanstandenden Namen zuerst registrieren lassen. Das geschah 2006, während bei der Klägerin „Creditsafe“ als „Unternehmenskennzeichnungsrecht“ frühestens 2010 entstanden ist. Zwar musste die Klägerin als Tochterunternehmen die Bezeichnung „Creditsafe“ im Namen ihrer Firma führen, aber sie konnte statt „credisafe.de“ auch auf eine andere Domain wie „creditsafe.com“ ausweichen, was mittlerweile auch geschehen ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/15


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