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Keine Zulage für Beamten bei Porno im Dienst

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 2 B 117/15


Keine Zulage für Beamten bei Porno im Dienst

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem Beamten, der während der Dienstzeit pornografische Inhalte auf seinem Dienstrechner anschaut, die Zulage gestrichen werden kann.

Der Kläger ist Referatsleiter in einem Finanzministerium. Für seine Tätigkeit erhielt er seit mehreren Jahren eine Funktionszulage gemäß § 5 (2) BesÜV. Funktionszulagen werden gewährt, wenn die Tätigkeit eines Beamten eine besondere Qualifikation erfordert und ein großer Verantwortungsbereich vorliegt. Diese besondere Tätigkeit wird über Eingruppierung und Einstufung nicht ausreichend erfasst. Nach mehreren Jahren kam heraus, dass der Referatsleiter während seiner Dienstzeit den bereitgestellten Internetzugang für das Anschauen legaler pornografischer Inhalte während seiner Dienstzeit benutzt hatte. Festgestellt wurde, dass der Beamte seinen Dienstrechner an mindestens 39 Tagen eine Stunde lang für diese privaten Zwecke einsetzte. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe wurde der Referatsleiter von seinem Posten suspendiert und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde eine andere Tätigkeit im Landesamt für Finanzen zugewiesen. In dieser Dienstfunktion erhielt der Beamte jedoch weniger Bezüge als bei seiner vorherigen Tätigkeit.

Gegen die Streichung der Funktionszulage wehrte er sich mit einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses stufte die Klage angesichts seines Dienstvergehens als unbegründet ein. Die Dienststelle hat mit der Streichung der Funktionszulage rechtmäßig gehandelt, da ein persönliches Fehlverhalten des Klägers vorliegt. Die Streichung der Zulage ist daher angemessen und sachgerecht, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn empfindlich gestört ist. Auch die Abordnung des Beamten auf eine andere Dienststelle ist daher nicht zu beanstanden. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen, da kein Verfahrensmangel aufgrund einer Anspruchsverletzung auf rechtliches Gehör vorliegt. Ferner liegt keine bedeutsame Rechtssache vor. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft haben Beamte keinen Dienstvertrag mit ihrer Dienstbehörde, sie erhalten lediglich eine Ernennungsurkunde, die diesen Verwaltungsakt bestätigt. Es gibt jedoch Dienstanweisungen, in denen die Rechte und Pflichten der Beamten geregelt sind. In der privaten Wirtschaft regeln die Arbeitgeber durch Arbeitsverträge verbindlich, ob eine private Nutzung des Internetzugangs auf dem Dienstrechner während der Arbeitszeit erlaubt ist oder nicht. Manche Arbeitgeber, die keine diesbezügliche Regelung treffen, dulden die private Internetnutzung stillschweigend, solange diese nicht ausufert und die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Dennoch sollte jeder Arbeitnehmer ein gewisses Maß an Anstand zeigen und die private Internetnutzung auf ein Minimum reduzieren, um eine fehlende Regelung im Arbeitsvertrag nicht zu seinem Vorteil auszunutzen.

Was auf Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft anwendbar ist, ist auch bei Beamten in einer Behörde möglich. Auch hier hat der Dienstherr Möglichkeiten, die Internetaktivitäten seiner Mitarbeiter im Interesse des Dienstverhältnisses und der Leistungsbereitschaft zu kontrollieren und zu protokollieren, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der Datenverkehr wird im ersten Schritt anonym gescannt. Im zweiten Schritt werden die Daten ausgewertet, sollten diese Unregelmäßigkeiten weiterhin bestehen bleiben und unzulässige Webseiteninhalte wiederholt aufgerufen werden. Ein Gremium, bestehend aus Personalrat sowie Vertretern des Datenschutzes und des Personalrates untersucht die Zugriffe auf die unzulässigen Inhalte. Im dritten Schritt werden die Konsequenzen gezogen wie im vorliegenden Rechtsstreit. Dieser Vorgang ist legitim und zulässig und hat nichts zu tun mit Bespitzelung der Beamten, denn ein Dienstherr hat auch eine gewisse Sorgfaltspflicht auszuüben. Zudem ist das Anschauen pornografischer Inhalte besonders während der Dienstzeit moralisch recht fragwürdig.

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 2 B 117/15


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