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Keine Wohnungsdurchsuchung, um Spam an Polizei zu verhindern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 11 W 79/16


Keine Wohnungsdurchsuchung, um Spam an Polizei zu verhindern

Nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.08.2016, Az. 11 W 79/16, ist es rechtswidrig, wenn die Polizei bei einer Überflut von teils beleidigenden E-Mails eine Hausdurchsuchung durchführt.
 
Dabei liegt diesem kuriosen Fall folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Im Juni 2016 versendete ein anscheinend mit der Polizeiarbeit unzufriedener Mann 57 Spam-Mails, zum Teil wütend und beleidigend, an verschiedene Polizeireviere. Sie waren mit wirren Angaben, auf eine bestimmte Polizeibeamtin bezogen und in ausfälliger Wortwahl gehalten. Unter anderem waren es Nachrichten wie folgt:
21. Juni 2016 23:02
"Jetzt schimpfe ich doch wieder ...@B. und LB:Meine Mutter muss nun euren scheissverdammten Job machen. "Klärung Schreiben: A. vs. L." Frau A. -hat- "Aktenkundige Scheisse" geschrieben. Und meine Mutter hat der Polizei -IMMER- geholfen!! San Remo R. Steuergelder, alles. AUF LEUTE!!! Helft der Frau L."
22. Juni 2016 01:25
"Ein nicht genannter Kollege, eines nach dem 08.05.1945 nicht mehr vorhandenen "Beamtentum"sagt: "Frau A. ist nicht mehr für Sie zu sprechen" Danke, regeln -SIE- das, -ICH- bin Laie. -Sie-, Polizei, regeln das -INTERN- besser. Deutsche Ficken, die euch Zahlen ist Scheisse. [Mail "Meine Mutter": "Deutscher Staat", Ihr Volldeppen wollt das echt meiner Mutter nicht erzählen?] DRECKSCHWEINE !!! J. L."
22. Juni 01:52
"Reguläre "Psychose". Die gehen nicht ans Telefon. "Friedlich, bitte, friedlich, "Grüsse Sie" Bitte, -Sie- bekommen doch ihr Geld -sowieso-"
22. Juni 2016 03:25
">legt auf > legexlalativ"
22. Juni 2016 03:28
"An mir -hören- Sie den Schaden dieser Frau A."
22. Juni 2016 04:04
"Denunziert: Nazigesetzte, verboten seit langem. Übelstes in dem Leben eines Menschen.
------
Einkommenssteuer ein "Nazi" Gesetz.
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Gefickt wirst Du? ein "KathofickenGesetz"?
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Schlau bist Du? Usw.
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Im Dienst der Guten"
22. Juni 07:03
"Guten Tag im BesetzenGebiet. Das Gebiet, das von -DEUTSCHEN- für -GELD- GELD vom FEIND, gegen HLKO eingezogen wurde, drecksarschlöcher. usw. "DA MÖCHTE ICH BITTE WEITERSPRECHEN- drecksverräterpack"

Aus Angst, aufgrund dieser Spam-Mails, nicht rechtzeitig wichtige Nachrichten zu bearbeiten und darauf reagieren zu können, beantragte ein zuständiger Leiter eines Bezirkes am 22. Juni 2016 nach § 33 PolG die Genehmigung zur Hausdurchsuchung beim Mann und bekam diese vom zuständigen Amtsgericht gemäß §§ 31 Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5, 33 Absatz 1 Nr. 1 PolG genehmigt. Während der Hausdurchsuchung wurde die Computeranlage (1 PC, 3 Laptops, 2 Router) des Mannes beschlagnahmt, mit der Begründung, dass die Gefahr bestehe, durch diese Flut von Spam-Mails könnten wichtige Nachrichten untergehen.

Mit einem Schreiben am 24. Juni 2016 beschwerte sich der Betroffene über diese Beschlagnahme und machte mit seiner ergänzenden Stellungnahme am 27. Juni 2016 geltend, dass ihm dadurch das Telefonieren nicht möglich sei und somit auch nicht ein Notruf im Ernstfall. Zudem sei er als Gewerbetreibende auf das Telefon und Internet angewiesen.

Mit einer Verfügung am 6. Juli 2016 betrachtete das Amtsgericht dies als inzidente Beschwerde gegen die Wohnungsdurchsuchung und hat dies der Beschwerdekammer beim Landgericht vorgelegt. Mit der Bitte um eine Klarstellung des Anliegens und dem Hinweis auf eine Form der Beschwerde, reichte der Betroffene am 22. Juli 2016 mit einem Telefax Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht und ein Schreiben mit der Bitte um Klärung des Sachverhalts beim Landgericht ein. Ebenso forderte er die Rückgabe seiner Geräte. Am 25. Juli 2016 erklärte sich das Landgericht Karlsruhe per Beschluss für unzuständig und verwies die Angelegenheit an das Oberlandesgericht weiter. Mit der Begründung, dass die Beschwerde zulässig ist und die Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts rechtsfehlerhaft war.

Am 26. Juli 2016 kam das Oberlandesgericht Karlsruhe zu folgendem Beschluss:
Unter Zurückweisung des Antrags auf Herausgabe der sichergestellten Sachen als unzulässig wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 22.06.2016, Az. 3 XIV 7/16, durch den die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen angeordnet wurde, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 11 W 79/16


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