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Keine Verpflichtung von Google Snippets zu entfernen

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.07.2011, Az. 10 U 59/11


Keine Verpflichtung von Google Snippets zu entfernen

Der Suchmaschinenanbieter Google haftet nicht für die Anzeige von Snippets in seinen Suchmaschinen. Die kurzen Textausschnitte, die direkt unter den Suchergebnissen erscheinen, stellen lediglich eine vollautomatisch erstellte Zusammenfassung des eigentlichen Textes dar. Google ist nicht verpflichtet, diese Snippets manuell zu entfernen, da sich die angesprochenen Verkehrskreise darüber bewusst sind, dass es sich um automatisch zusammengestellte Inhalte ohne Wertung handelt, die keine Kernaussage des verlinkten Hauptinhaltes darstellen.

Der Kläger ist ein bekannter Buchautor. Unter seinem Namen erscheint in der Suchmaschine Google unter anderem ein Suchergebnis mit dem Snippet „Showbusiness: Eklat (…) tritt unter Buhrufen ab“. Erst wenn der Internetnutzer den zu dem Suchergebnis gehörigen Link anklickte, gelangte er zu der entsprechenden Webseite und dem Artikel, bei dem es sich um einen satirischen Bericht handelte. Der Buchautor sah sein Persönlichkeitsrecht durch dieses Snippet verletzt und nahm Google auf Unterlassung und Entfernung der angegriffenen Textpassage in Anspruch.

Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite von Google und führt aus, der Suchmaschinenanbieter sei nicht dazu verpflichtet, Snippets in den Suchmaschinenergebnissen manuell zu entfernen. Die Richter orientieren sich an der Lebenserfahrung. Durchschnittlich gut informierte Internetnutzer sind sich der Tatsache bewusst sind, dass Suchmaschinenergebnisse und die zugehörigen Snippets vollautomatisch erfasst werden und keine Kernaussage des eigentlichen Webseiteninhaltes bilden. Die Aussagen dieser kurzen Textausschnitte müssen regelmäßig im Zusammenhang mit den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Mediums gesehen werden und sind nicht als Zusammenfassung der eigentlichen Textinhalte zu werten. Eine Haftung von Google kommt aus diesem Grund nicht in Frage.

Die reguläre Rechtsprechung wertet Suchmaschinen gleichfalls unter dem Aspekt der durch Art. 5 GG garantierten Meinungsfreiheit. Demzufolge bieten Suchmaschinen ihren Nutzern lediglich die Möglichkeit, sich im Internet zurechtzufinden. Es handelt sich um das Auffinden fremder Webseiteninhalte, so dass die Suchergebnisse alleine deshalb keine hauseigene Meinung der Suchmaschinenanbieter darstellen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sich die Anbieter auch nicht von fremden Webseiteninhalten distanzieren können. Dem durchschnittlich verständigen Suchmaschinennutzer ist klar, dass es sich bei den Überschriften und Snippets nicht um persönlich erstellte Inhalte des Anbieters handelt, sondern um fremde Inhalte. Hinsichtlich einer Störerhaftung berücksichtigt die regelmäßige Rechtsprechung auch die Folgen, die sich aus einer derartig weitgefassten Haftung aus dem Bereich des Persönlichkeitsrechtes für die Suchmaschinenanbieter ergeben können. Eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung für Google und weitere Suchmaschinen würde eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Pressfreiheit darstellen. Eine reguläre Überprüfung aller Suchmaschinenergebnisse ist aufgrund der unüberschaubaren Größe des Internets und möglicher Rechtsverletzungen faktisch unmöglich. Eine Suchmaschine ist nicht mit den klassischen Medienvertretern und ihren Erzeugnissen gleichzusetzen, da sie keine eigenen Inhalte erstellt, sondern nur auf fremde Inhalte reagiert und keine inhaltlichen Wertungen vornimmt.

Fazit
Das Interesse der Allgemeinheit an einem einfachen Auffinden von Webseiteninhalten steht über dem Interesse des Einzelnen, der subjektiv als negativ empfundene Äußerungen Dritter am liebsten aus dem Internet entfernen lassen möchte. Ganz rechtslos sind die Betroffenen allerdings nicht. Stellt jemand eine Persönlichkeitsrechtverletzung durch die Aussagen auf einer Internetseite Dritter fest, ist der Einzelfall zu prüfen. In erster Linie ist es sinnvoller, sich an den jeweiligen Autor der rechtsverletzenden Inhalte zu wenden. Denn trotz der zuvor zitierten Rechtsprechung sind sich die Gerichte nicht immer einig und kommen zu unterschiedlichen Urteilen. Eine Haftung von Google kann in Betracht kommen, wenn sich nach Prüfung des Einzelfalls herausstellt, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt und das Google-Snippet gleichfalls die rechtsverletzende Kernaussage des Hauptartikels enthält. Eine dritte Voraussetzung für die Begründung einer Verbreiterhaftung ist, dass der Suchmaschinenanbieter nach Kenntnisnahme nicht reagiert und sich weigert, das angegriffene Suchmaschinenergebnis zu entfernen. Es muss also ein enger Zusammenhang zwischen dem Suchmaschinenergebnis, dem Snippet und dem Inhalt der verlinkten Webseite sowie dem anschießenden Verhalten von Google bestehen.

Etwas eindeutiger ist die Rechtslage, wenn die Suchmaschinenergebnisse und die zugehörigen Snippets unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Sind diese einer eindeutigen Beweisführung zugänglich, besteht der Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung und Entfernung von Suchmaschinenergebnis und Snippet gegen den Suchmaschinenbetreiber.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.07.2011, Az. 10 U 59/11


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