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Keine Vergütungspflicht von Online-Leads

AG Hagen, 10 C 172/14


Keine Vergütungspflicht von Online-Leads

Das Amtsgericht (AG) in Hagen hat mit seinem Urteil vom 30.06.2014 unter dem Aktenzeichen 10 C 172/14 entschieden, dass ein Handel mit Personendaten (Leads) durch eine ausländische Firma ohne Banklizenz nicht durch die Einwilligung in die Speicherung und die Weitergabe von Daten bei google-adwords gedeckt ist.
Außerdem sei die Kooperation von Anwälten mit dem Direktor des wissenschaftlichen Dienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eine Infragestellung der Wirksamkeit einer Prozessvollmacht.
Sie sei auch bei Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht mit dem Neutralitätsgrundsatz des EuGH und den rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar.


Damit wies das AG die Klage ab, mit der die Klägerin eine Vergütung für drei Lieferungen so genannter Leads verlangt. Nach Klägervortrag soll man in der Finanzbranche Daten eines potenziellen Neukunden erlangen können, um die Anbahnung eines Kontakts zwischen einem Dienstleister und einem Interessenten herzustellen.
Diese so genannten Leads generiere die Klägerin größtenteils über google adwords. Es liege dort auch eine Datenschutzerklärung vor, ohne die nicht inseriert werden könne. In dieser sei von einer Speicherungs- und Verarbeitungsbefugnis die Rede. Ferner werde eine Weiterleitung genehmigt, so dass die Weiterleitung an eine Bank nach Wahl der Firma erfolgen könne.


Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von rund 900 Euro zu verurteilen.
Der Beklagte hingegen erklärt, dass Kunden sich verbitten würden, überhaupt angerufen zu werden.
Die Klägerin verweist darauf, dass sie die Leads nicht mehrfach verkauft habe, sondern an die Abnehmer per Email weitergeleitet worden seien. Die Datenschutzerklärung sei ausreichend und entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Das sieht das AG Hagen jedoch anders und beurteilt die Klage als unbegründet.
Die Klägerin verlange hier Zahlung aus einem offensichtlich gesetzwidrigen und auch sittenwidrigen Vertrag. Die Weitergabe der Daten sei durch die Datenschutzerklärungen nicht gedeckt. Eine Weitergabe der Daten sei nur an eine Bank erlaubt.


Es verstoße gegen fundamentale Rechtsgrundsätze der informationellen Selbstbestimmung (Grundgesetz Artikel 1 und 2), dass in dieser Art und Weise Daten via google adwords an Drittpersonen weitergeleitet und von diesen verkauft werden.


Ein Einverständnis der Rechteinhaber liege offensichtlich in der Mehrzahl nicht vor. Die Einwilligungserklärung spreche bereits dagegen, dass die Weitergabe erlaubt sei.
Es komme auch nicht darauf an, dass ein öffentlich Bediensteter der Europäischen Union mitwirkt. Dies gehe aus einem Briefbogen hervor, welcher sich so verstehen lasse, dieser Herr habe bei der Klage mitgewirkt.
Es könne wegen der Klageabweisung aus anderen Gründen auch dahinstehen, ob eine Wirksame Vollmacht vorliege oder die Bevollmächtigung sitten- oder gesetzeswidrig sein könnte.
Auch eine Nebentätigkeitsgenehmigung dürfe mit den Grundsätzen der Europäischen Idee eines einheitlichen Raumes der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts nicht zu vereinbaren sein, denn es werde die zur Neutralität verpflichtete Position Stellung der Europäischen Gemeinschaft verletzt.

AG Hagen, Urteil vom 30.06.2014, Az. 10 C 172/14


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