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Keine Verbreiterhaftung des Onlinebuchhändlers für urheberrechtswidrige Inhalte

LG Hamburg, Urteil vom 11. März 2011, Az. 308 O 16/11


Keine Verbreiterhaftung des Onlinebuchhändlers für urheberrechtswidrige Inhalte

Das Landgericht Hamburg hatte die Frage zu klären, ob ein Onlinebuchhändler für Urheberrechtsverletzungen der von ihm vertriebenen Bücher haftbar zu machen ist. Diese Haftung tritt erst nach Kenntnisnahme einer festgestellten Rechtsverletzung ein.

Ein Onlinebuchhändler haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen der von ihm vertriebenen Werke, solange er nicht an der Entstehung des Inhaltes beteiligt ist. In diesem Fall greift das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, denn eine lückenlose Kontrolle aller vertriebenen Bücher ist nicht möglich und auch nicht zumutbar. Eine derartige Störerhaftung würde das Geschäftsmodell massiv einschränken bis unmöglich machen.

Der Kläger ging gegen einen Onlinebuchhändler vor und nahm ihn auf Unterlassung der Verbreitung eines Buches in Anspruch, in dem vier Bilder, an denen er das Urheberrecht hält, ungefragt verwendet wurden. Der beklagte Buchhändler vertreibt Bücher über eine eigene Webseite. In seinem Programm befand sich auch das streitgegenständliche Werk mit den rechtverletzenden Aufnahmen. Im Vorfeld des Rechtsstreits mahnte der Urheber der Bilder den Buchhändler ab, woraufhin dieser den Streitgegenstand aus dem Programm entfernte. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab.

Die Verwendung der streitgegenständlichen Aufnahmen stellt eine Rechtsverletzung dar und begründet eine Täterschaft, die einen Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers auslöst. Ein Verschulden muss nicht vorliegen und der Täter muss sich auch nicht bewusst sein, dass er eine Rechtsverletzung begangen hat. Theoretisch gesehen kommt der Beklagte als Täter und Rechtsverletzer in Frage, da er das streitgegenständliche Buch eigenständig ausgesucht und in sein Programm aufgenommen hat. Aus verfassungsrechtlichen Gründen bedarf die Feststellung einer täterschaftlichen Handlung jedoch einer Einschränkung. Onlinebuchhändler stehen unter dem medienrechtlichen Schutz von Art. 5 GG. Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht nur auf persönlich erstellte und verbreitete sowie inhaltsbezogene Medieninhalte, sondern auch selbständige inhaltsferne Tätigkeiten im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung. Diese Inhalte müssen medienbezogen sein und in enger organisatorischer Bindung zu diesem Bereich stehen. Der Beklagte erstellt demzufolge die Inhalte der von ihm ausgewählten Bücher nicht selbst und hat auch keinen Einfluss darauf. Er dient nur als Verbreitungsinstanz der Buchinhalte, für die alleine die Autoren verantwortlich sind. Onlinebuchhändler bieten ihren Interessenten eine Vielzahl von Büchern in einem Onlineschaufenster. Die lückenlose Überprüfung jedes einzelnen Buches ist faktisch unmöglich. Ferner ist der Beklagte fachlich nicht qualifiziert, um festzustellen, wann die vorliegenden Buchinhalte eine Rechtsverletzung aufweisen oder nicht, da er keinen persönlichen Bezug zu den Inhalten hat. Er entscheidet lediglich, ob ein Buchtitel in sein Programm passt oder nicht. Eine ist dem Beklagten finanziell nicht zuzumuten und würde sein Geschäftsmodell gefährden.

Selbst fachkundige Leser wären nicht in der Lage, festzustellen, dass für die Verwendung der streitgegenständlichen Aufnahmen keine Genehmigung des Urhebers vorlag. Ebenso wenig wären einem durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Leser inhaltliche Fehler oder unwahre Tatsachenbehauptungen aufgefallen, solange keine außergewöhnliche fachliche Qualifikation auf dem jeweiligen Gebiet vorliegt. Der Onlinebuchhändler hat demzufolge keine realistische Möglichkeit, die Gefahr einer Rechtsverletzung und einer Inanspruchnahme auf Unterlassung, Schadenersatz und Abmahnkosten zu entgehen. Aufgrund dieser faktischen Unmöglichkeit haftet der Beklagte erst ab Kenntnisnahme einer festgestellten Urheberrechtsverletzung. Eine Vorabhaftung würde sich einschränkend auf die durch das Grundgesetz garantierte freie Meinungsäußerung und Medienfreiheit auswirken. Der Beklagte ist auch nicht als Teilnehmer in Tateinheit mit einer Rechtsverletzung anzusehen, da ihm diese bei Aufnahme des Streitgegenstandes in sein Repertoire nicht bekannt war. Eine Störerhaftung scheidet mangels proaktiver Prüfpflicht aus. Diese Haftung wäre erst dann eingetreten, wenn sich der Onlinebuchhändler geweigert hätte, das Buch nach Kenntnisnahme aus dem Programm zu nehmen, was hier jedoch nicht der Fall ist.

Die Rechte des Urhebers sind nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt, da dieser den Onlinebuchhändler mit Kenntnisvermittlung dazu veranlasst hat, das streitgegenständliche Buch aus dem Programm zu nehmen, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Eine „hindernisfreie Kommunikation“ im Sinne der durch das Grundgesetz garantierten Medienfreiheit wird in diesem Fall höher gewertet als das Recht des Urhebers an den unerlaubt verbreiteten Aufnahmen. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche stehen dem Urheber lediglich gegen den Autor zu, der die Aufnahmen in seinem Buch ungefragt verwendet hat und gegebenenfalls gegen den Verlag, der aufgrund seiner umfangreichen Prüfpflichten und Fachexpertise dazu angehalten ist, jeder Form der Rechtsverletzungen zu verhindern.

LG Hamburg, Urteil vom 11. März 2011, Az. 308 O 16/11


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