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Keine Verantwortlichkeit von Google Deutschland

Google Deutschland ist nicht für rechtswidrige Suchergebnisse auf google.de haftbar


Keine Verantwortlichkeit von Google Deutschland

Das LG Berlin (LG) hatte über das Schicksal einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, in der es um einen Löschungsantrag bezüglich eines Suchmaschineneintrages ging. Das Gericht stellte sich auf den in der Rechtsprechung anerkannten und gefestigten Standpunkt, dass ein Antrag auf Löschung bestimmter indexierter Inhalte der Internetsuchmaschine www.google.de nicht an die Google Germany GmbH (Google Deutschland), sondern deren amerikanischen Mutterkonzern Google Inc. mit Sitz in den USA zu richten ist.

Der Antragsteller fühlte sich durch ein bestimmtes Suchergebnis in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der streitgegenständliche Online-Beitrag handelte von einem gegen ihn vor Jahren eingeleiteten Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, die er inzwischen nicht mehr ausübte. Seit mindestens sieben Jahren konnte der Artikel beständig über eine Verlinkung im oberen Seitenbereich der Suchergebnisanzeige gefunden werden.

Der Antragsteller trug vor, die fortwährende Anzeige des Beitrages verstoße gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht und sei rechtswidrig. Deshalb forderte er in Anlehnung an ein vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Mai 2014 erlassenes Urteil - das den Grundsatz „Recht auf Vergessenwerden" im Internet geprägt hat - Google Deutschland auf, dieses Suchergebnis aus dem Google-Index zu entfernen. Als auf seine Aufforderung hin nichts geschah, erwirkte er eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Diese wandte ein, sie sei nicht die Betreiberin der Suchmaschine und daher auch nicht für die Löschung der Daten verantwortlich. Ferner sei sie im Gegensatz zu Google Inc. zur Entfernung von Einträgen weder berechtigt noch sei sie dazu in der Lage; folglich beantragte sie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

Das LG gab diesem Antrag statt und schloss sich der Begründung der Antragsgegnerin an. Sie sei nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auf EU-Ebene nicht passiv legitimiert, also nicht der richtige Ansprechpartner für den Löschungsanspruch.

Anhand des Impressums der Antragsgegnerin und eines DENIC-Auszuges ergebe sich, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern Google Inc. die Webseite www.google.de betreibe und deren Inhaberin sei. DENIC steht für Deutsches Network Information Center, welches die Top-Level-Domain .de betreibt und verwaltet. Die Antragsgegnerin vermittle und verkaufe laut eines vorgelegten Handelsregisterauszuges lediglich Onlinewerbung und sonstige Produkte und Leistungen.

Auch in dem vom Antragsteller genannten Urteil habe der EuGH festgestellt, dass nicht etwa Google Spain SL personenbezogene Daten der Suchmaschine verarbeite, sondern Google Inc. Die spanische Firma sei ebenso wie die Antragsgegnerin eine Niederlassung des amerikanischen Konzerns und habe in Spanien den gleichen Aufgabenkreis wie ihr deutsches Pendant. Der EuGH habe zwar ausgeführt, dass die Unternehmen untrennbar miteinander verbunden seien; diese bedeute aber nicht, dass Google Spain SL Verantwortliche im Sinne der europäischen Datenschutzrichtlinie sei.

Ebenso verhalte es sich mit der Antragsgegnerin, die somit als Störer ausscheide und für rechtswidrige Ergebnisse nicht verantwortlich gemacht werden könne. Auch eine zivilrechtliche Haftung als Nichtstörer beziehungsweise Nichtverantwortlicher käme hier nicht in Betracht.

Das weiter oben zitierte und viel beachtete EuGH-Urteil (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12) besagt unter anderem: Durch das Aufspüren von Daten im Internet würde ein Suchmaschinenbetreiber diese erheben; wenn er sie dann mittels eines Indexierprogrammes auslese, speichere, organisiere und als Liste von Suchergebnissen an einen Nutzer weitergebe, dann verarbeite er personenbezogene Daten. Dies mache ihn zum Verantwortlichen im Sinne der europäischen Datenschutzrichtlinie. Betroffene Personen sollten sich mit einem Löschungsantrag unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, der sodann die Begründetheit überprüfe. Gebe dieser einem Antrag nicht statt, stünde der Weg zu Kontrollstellen oder den Gerichten offen.

Wer also künftig einen Antrag aus Löschung unliebsamer Daten stellen möchte, sollte sicherstellen, dass er sich an den tatsächlich verantwortlichen Betreiber wendet.

LG Berlin, 27 O 293/14


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