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Keine Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten


Wegen des illegalen Downloads von Musikdateien aus einer Online-Tauschbörse hatte ein Musikverlag den Inhaber eines Internetanschlusses verklagt. Im Laufe der Verhandlung wurde jedoch klar, dass es die Ehefrau des Anschlussinhabers war, die für die Verletzungen des Urheberrechtes verantwortlich war.

Eine Haftung des Anschlussinhabers für seine Ehefrau kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht festgestellt werden. Dem Ehemann ist nicht zuzumuten, seine Frau ständig zu überwachen, wenn diese den Internetanschluss benutzt. Da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass konkrete Hinweise auf das illegale Handeln seiner Frau vorlagen, konnte der Mann nicht haftbar gemacht werden. Demzufolge unterlag der klagende Musikverlag in diesem Rechtstreit.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.03.2013

11 W 8/13

GRUR-RR 2013, 246

WRP 2013, 958


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