• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei belehrendem Hinweis

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25


Keine Haftung des Anschlussinhabers bei belehrendem Hinweis

Muss der Inhaber eines Internetanschlusses stets haften, wenn eine andere Person den Anschluss benutzt und dabei durch einen Download eine Urheberrechtsverletzung begeht? Diese Problematik hat schon viele Gerichte beschäftigt, in diesem Fall das Amtsgericht Frankfurt. Der beklagte Inhaber eines Internetanschlusses hatte einem befreundeten Dritten gestattet, dass dieser seinen Computer in der Wohnung aufstellte und einen Internetzugang einrichtete. Absprachegemäß war der Zugang über den Anschluss des Beklagten von beiden gemeinsam genutzt worden. Der befreundete Mitbenutzer hatte auf einer Tauschbörse einen Musiktitel zum Download zur Verfügung gestellt und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Klägerin hatte deswegen den Anschlussinhaber zunächst abgemahnt und dann Klage erhoben. Sie verlangte nach § 97 UrhG Schadenersatz für den rechtswidrigen Download sowie Ersatz der Kosten für die Abmahnung. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass nicht er selbst, sondern der Mitbenutzer den Download angeboten habe. Der Mitbenutzer wurde als Zeuge dazu vernommen und bestätigte, dass er und nicht der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Er bestätigte außerdem, dass der Beklagte ihm bei der Einrichtung des Zugangs zur gemeinsamen Nutzung die ausdrückliche Weisung erteilt habe, Tauschbörsen dürfe er nur in Zusammenhang mit Artikeln nutzen, die dort legal erhältlich seien. Entgegen dieser Weisung habe er ein Tauschprogramm installiert und den verfahrensgegenständlichen Musiktitel heruntergeladen. Das AG Frankfurt hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage und ist deshalb davon ausgegangen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hatte und daher nicht als Täter haftet. Es hat auch keinen Anlass gesehen, ihn als Störer in die Haftung zu nehmen, und sich dabei auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt gestützt. Zwar seien Urheberrechtsverletzungen durch Downloads im Internet ein sehr verbreitetes Phänomen, das auch über eine breite Medienberichterstattung allgemein bekannt sei. Allein dies sei aber kein Anlass für den Inhaber eines Internetanschlusses, nahestehende Personen, denen er die Benutzung des Zugangs gestattet habe, dabei zu überwachen. Eine Pflicht, den Mitbenutzer zu instruieren und zu kontrollieren, bestehe für den Anschlussinhaber nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen zu besorgenden Missbrauch des Zugangs durch den Dritten. Dies sei nach dem OLG Frankfurt dann der Fall,„wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten“. Diese Voraussetzungen hat das AG Frankfurt beim Beklagten nicht erfüllt gesehen. Dieser habe vielmehr bei der Einrichtung des Internetzugangs zur gemeinsamen Benutzung mit der klaren und ausdrücklichen Weisung an den Mitbenutzer, keine illegalen Handlungen im Internet vorzunehmen, seinen Sorgfaltspflichten Genüge getan. Mangels Anhaltspunkten für einen zu befürchtenden Missbrauch durch den befreundeten Mitbenutzer sei er nicht zur dessen Überwachung oder zu sonstigen weitergehenden Maßnahmen verpflichtet gewesen. Das AG Frankfurt hat daher keine Grundlage für eine Inanspruchnahme des Beklagten wegen der Urheberrechtsverletzung gesehen und die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die Störerhaftung macht es für den Inhaber eines Internetanschlusses zu einem Risiko, anderen Personen die Nutzung seines Zugangs zu gestatten. Das AG Frankfurt hat klargestellt, dass im Einzelfall keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wer Angehörigen oder Personen aus dem Freundeskreis, bei denen kein Anhaltspunkt für einen drohenden Missbrauch besteht, seinen Internetzugang benutzen lässt und dabei auch noch die klare Anweisung zu ausschließlich legalen Aktivitäten im Netz erteilt, haftet nicht, wenn es doch zu einer Rechtsverletzung durch den Mitbenutzer kommt.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland