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Keine Haftung des Admin-C wegen Verstoßes gegen die Impressumpflicht

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 W 54/10


Keine Haftung des Admin-C wegen Verstoßes gegen die Impressumpflicht

In einem Rechtsstreit vor dem LG Hamburg ist es um die Frage gegangen, ob die Gestaltung einer Internetseite, deren Admin-C eine der Parteien war, den Informationspflichten gemäß § 5 TMG genügte. Der Antragsteller hatte dies mit der Begründung in Abrede gestellt, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen seien im konkreten Fall nicht in leicht erkennbarer Form auf der Webseite verfügbar gehalten worden. Das LG Hamburg hatte dies anders gesehen. Auch die gegen dessen Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers, über die das Hanseatische OLG Hamburg zu entscheiden hatte, blieb ohne Erfolg.

Auf der Internetseite, die Gegenstand des Verfahrens war, war eine Unterseite eingerichtet, auf der alle durch § 5 TMG vorgeschriebenen Anbieterinformationen mitgeteilt wurden. Die Unterseite war durch Anklicken des Links "Impressum" unmittelbar zu erreichen. Die Auffassung des Antragstellers, der zur Anbieterkennzeichnung führende Link erfülle das Erfordernis der leichten Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG nicht, hat auch das Hanseatische OLG nicht geteilt.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Erkennbarkeit im vorliegenden Fall "leicht" sei, ist das Gericht von den Gewohnheiten des Verkehrs und von der konkreten Gestaltung des "Impressum"-Links auf der strittigen Internetseite ausgegangen. Der Link sei farblich in Grau gehalten und daher in dem schwarzen unteren Rand des Fensters der Webseite, das auf dem Bildschirm auch ohne Scrollen komplett dargestellt sei, ausreichend deutlich zu erkennen. Dies gelte umso mehr, als dem Gericht zur Beurteilung nur ein Bildschirmausdruck in DIN A4-Format vorgelegen habe und die Erkennbarkeit bei Darstellung auf einem größeren und beleuchteten Monitor noch besser sei.

Der Antragsteller hatte zudem beanstandet, dass durch einen weiteren Link "Kontakt" auf der Internetseite Besucher vom Zugriff auf den Link "Impressum" abgehalten würden. Auch diesem Argument ist das OLG nicht gefolgt; vielmehr würden nach den Verkehrsgewohnheiten Besucher der Webseite die Anbieterkennzeichnung nicht unter dem Link "Kontakt", sondern unter "Impressum" erwarten und daher auch dort danach suchen.

Darüber hinaus hat das Hanseatische OLG festgestellt, dass selbst bei einem unterstellten Fehlen der leichten Erkennbarkeit der durch § 5 TMG vorgeschriebenen Informationen auf der Webseite jedenfalls keine Unterlassungsansprüche gegen den Antragsgegner bestanden hätten.

Beim Antragsgegner hat es sich um den bei der deutschen Registrierungsstelle DENIC angemeldeten administrativen Ansprechpartner (Adminc-C) gehandelt. Das Hanseatische OLG hat auf eine Entscheidung des BGH verwiesen, nach der bei einer Rechtsverletzung, zu der es durch das Betreiben einer Domain gekommen sei, der jeweilige Admin-C grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden könne, da er grundsätzlich an der Haftungsprivilegierung der DENIC teilnehme. Eine Haftung des Admin-C komme nur dann in Betracht, wenn er als Täter oder Teilnehmer an einer unerlaubten Handlung mitgewirkt habe - wofür es aber im vorliegenden Fall in Bezug auf den Antragsgegner keinen Anhaltspunkt gab. Den Admin-C treffe auch keine Verkehrspflicht, dafür zu sorgen, dass die von ihm betreute Domain frei von wettbwerbswidrigen oder sonstigen rechtsverletzenden Inhalten sei. Laut BGH-Rechtsprechung sei er nicht einmal verpflichtet zu überprüfen, dass unmittelbar durch den Domainnamen keine Rechte verletzt würden, weil ihm dies regelmäßig nicht zumutbar sei. Folglich habe der Admin-C erst recht keine Überwachungspflicht bezüglich etwaiger Rechtsverletzungen durch die inhaltliche Aufmachung der betreuten Webseite, z.B. etwaige unlautere Handlungen. Eine Haftung des Antragsgegners in seiner Eigenschaft als Admin-C wäre bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht, also ein durch Unterlassen begangenes Delikt, daher ohnehin nicht in Frage gekommen. Was eine etwaige Haftung als Gehilfe angehe, fehle es nach dem Vortrag des Antragstellers schon an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes beim Antragsgegner.

Abschließend hat das Hanseatische OLG noch festgestellt, dass weder eine Störerhaftung des Antragsgegners als Admin-C wegen namens- oder markenrechtlicher Ansprüche greife, noch sonstige Haftungsgrundlagen erkennbar seien.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 W 54/10


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