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Keine ermäßigten Abmahngebühren bei Veröffentlichung einer Musikdatei

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen 36a C 71/11


Keine ermäßigten Abmahngebühren bei Veröffentlichung einer Musikdatei

Wer Musikdateien im Internet einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern zum Kopieren zur Verfügung stellt, ohne dazu eine Lizenz zu besitzen, begeht eine Rechtsverletzung, die nicht als unerheblich einzustufen ist. Auch dann, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die Bestimmungen des Urheberrechts handelt, kann sich der Verantwortliche deshalb nicht auf die in § 97a Absatz 2 UrhG vorgesehene Begrenzung von Rechtsanwaltsgebühren eines Abmahnverfahrens berufen.
Das Amtsgericht Hamburg hat am 07.06.2011 in einem unter dem Aktenzeichen 36a C 71/11 geführten urheberrechtlichen Rechtsstreit ein Urteil verkündet. Die Inhaberin von Urheberrechten an einer Musikdatei hatte die Inhaberin eines Internetanschlusses verklagt, von dem aus die Musikdatei hochgeladen und damit einer großen Anzahl von Internetnutzern zum Kopieren angeboten wurde. Die Beklagte, deren IP-Nummer zutreffend ermittelt worden war, hatte von der Klägerin vor Klageerhebung ein Abmahnschreiben erhalten. Durch ein von der Klägerin beauftragtes Rechtsanwaltsbüro war die Beklagte aufgefordert worden, ihren rechtswidrigen Eingriff in die der Klägerin zustehenden Urheberrechte einzustellen und sich für die Zukunft schriftlich zur Unterlassung solcher Eingriffe zu verpflichten. Außerdem sollte die Beklagte die Klägerin von den für die Anfertigung des Abmahnschreibens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren freistellen.

Die Beklagte widersprach der Abmahnung und erklärte, sie habe nicht, wie vorgeworfen, an einer Internet-Tauschbörse teilgenommen. Sie verfüge an ihrem Endgerät nicht einmal über die benötigte Software, um Musikdateien mit anderen Teilnehmern zu tauschen. Die Beklagte konnte auch keine andere Person aus ihrem Haushalt benennen, die möglicherweise durch Filesharing-Aktivitäten von ihrem Anschluss aus in die der Klägerin zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen haben könnte. Sie äußerte lediglich die Vermutung, dass sich ein außenstehender Dritter auf illegalem Wege Zugang zu ihrem WLAN-Anschluss verschafft habe. Die Klägerin erhob daraufhin Klage bei dem Amtsgericht Hamburg. Der Amtsrichter in Hamburg hatte zunächst festzustellen, ob die Beklagte für die unzweifelhaft vorhandene Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaberin verantwortlich gemacht werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt zur Befreiung von Eigenverantwortung eine konkrete Darlegung, welcher Dritte bei welcher Gelegenheit Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben könnte. Die Beklagte blieb konkrete Angaben schuldig.

Als Störer kann der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für von seinem Anschluss aus veranlasste Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, wenn sie geschehen konnten, weil der Anschluss nicht ausreichend gegen unbefugte Benutzung gesichert war. Eine entscheidende Frage dabei ist, welche Sicherungsmaßnahmen dem Inhaber eines privat genutzten Internetanschlusses zugemutet werden können. Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass es nicht zu den normalen Verpflichtungen eines Internet-Anschluss-Nutzers gehören kann, stets den aktuellsten und technisch ausgereiftesten Schutz zu benutzen. Zu wenig Schutz ist allerdings unstreitig dann vorhanden, wenn gar keine konkreten Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht erwähnt, dass sie Schutzvorkehrungen irgendwelcher Art getroffen hatte, um ihren Internetanschluss vor dem von ihr ja offensichtlich befürchteten Angriff von außen zu bewahren. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass der WLAN-Anschluss ungeschützt war und stellte die Verantwortlichkeit der Beklagten im Rahmen der Störerhaftung fest.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung hatte die Beklagte eingewandt, dass die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Gebühr an einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000 € nicht angemessen sei. Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass die vorgeworfene Handlung als solche nicht als „unerheblich“ anzusehen sei, obwohl der Beklagten erstmals eine Verletzung von Urheberrechten vorgeworfen wurde. Durch das freie Hochladen von geschützten Musikdateien im Rahmen einer Filesharing-Börse wird es einer nicht überschaubaren, großen Zahl von Internetnutzern ermöglicht, die Musik kostenlos zu kopieren und auf ihren Geräten zu speichern. Durch derartige Handlungen entgehen den Berechtigten Lizenzgebühren, die aufgrund der Vielzahl von Kopien schnell zu erheblichen Summen anwachsen. Die Anwendung der in § 97a Absatz 2 UWG vorgesehenen Obergrenze für Rechtsanwaltsgebühren hat das Gericht im vorliegenden Fall deshalb abgelehnt.

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen 36a C 71/11


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