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Keine Abmahnung vor Anspruch auf Domainübertragung

Keine Abmahnung vor gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs auf Domainübertragung notwendig


Keine Abmahnung vor Anspruch auf Domainübertragung

Verlangt jemand die Übertragung einer Domain, so muss dieser vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs den Beklagten nicht zuvor abgemahnt haben. Es genügt, wenn die Beklagte zuvor schriftlich zur Freigabe der Domain aufgefordert wurde und diese der Forderung nicht nachkam. Ein sofortiges Anerkenntnis im gerichtlichen Verfahren führt damit nicht zu einer Kostentragungspflicht des Klägers gem. § 93 ZPO. Das entschied das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.03.2013 (Az. 2a O 371/10).

Die Beklagte hatte die Domain mit dem Namen „wrberkley.de” auf ihren Namen registrieren lassen. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Versicherungsunternehmens, beantragte daraufhin bei der DENIC einen "Dispute-Eintrag" und forderte die Beklagte zweimal schriftlich dazu auf, die Domain freizugeben. Die Klägerin mahnte die Beklagte aber nicht ab. 

Die Beklagte weigerte sich zunächst, die Domain freizugeben. Nachdem die Klägerin das gerichtliche Verfahren eröffnet hatte, sprach die Beklagte jedoch ein sofortiges Anerkenntnis aus; sie beugte sich also den Forderungen der Klägerin direkt nach der Klageerhebung. Die Klägerin verlangte daraufhin nur noch, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte war aber der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer sofortigen Anerkenntnis keine Verfahrenskosten zu tragen habe. Es liege ein Fall des § 93 ZPO vor, welcher die Verfahrenskosten der Klägerin aufbürdet, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Erhebung der Klage gibt.

Das Landgericht gab dem klagenden Versicherungsunternehmen Recht. Die Beklagte habe der Klägerin einen konkreten Grund zur Klageerhebung gegeben. Trotz der zweimaligen Aufforderung zur Freigabe der Domain habe die Klägerin nicht gehandelt. Es sei hierbei unschädlich, dass die Klägerin die Beklagte nicht vorher abgemahnt hatte. Eine Abmahnung habe nämlich nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Gegenstand. Hier aber verlange die Klägerin nicht in erster Linie die Unterlassung einer Handlung, sondern ein aktives Tun - nämlich die Freigabe der Domain. Diese Forderung habe die Klägerin unter dem Hinweis auf ihre Namensrechte deutlich erklärt. Da die Beklagte den Forderungen der Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkam, war die Erhebung der Klage geboten. Demnach konnte auch das sofortige Anerkenntnis der Beklagten ihre Kostentragungspflicht nicht vermeiden.

Das Urteil des LG Düsseldorf betont den Ausnahmecharakter des § 93 ZPO. Der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt, soll nur in wenigen, besonderen Fällen durchbrochen werden. Von einem solchen Sonderfall kann nur dann die Rede sein, wenn die Klageerhebung vollkommen willkürlich erscheint und es jedermann einleuchtet, dass die Sache auch außergerichtlich hätte beigelegt werden können. Wenn sich aber der Beklagte vor Klageerhebung ausdrücklich weigert, bedarf es richtigerweise nicht erst "qualifizierter" Mittel wie das einer Abmahnung, um die Kostentragungspflicht bei der beklagten Partei zu belassen. Deshalb musste die in § 93 ZPO zu beantwortende Frage, ob jemand keinen Anlass zur Klageerhebung gab, weit verstanden werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2013, Az. 2a O 371/10


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