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Kein Zueigenmachen fremder Inhalte bei Facebook durch "Teilen"

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15


Kein Zueigenmachen fremder Inhalte bei Facebook durch "Teilen"

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 26.11.2015 unter dem Az. 16 U 64/15 entschieden, dass das Teilen eines Beitrags in einem so genannten sozialen Netzwerk wie Facebook keine Zueigenmachung der Äußerung ist. Die Teilen-Funktion sei zwar ähnlich wie eine Verlinkung, jedoch sei das Teilen nur ein Hinweis auf den Content anderer Nutzer. Es liege im Teilen keine Identifikation. Außer einer Verbreitungsfunktion habe das Teilen keine Bedeutung.

Damit hob das OLG die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise auf, soweit mit dieser dem Verfügungsbeklagten verboten worden ist, auf „Facebook“ zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, Mitglieder des Klägers seien "geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs" und der Vorsitzende des Klägers sei mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des internationalen Tierschutzes. Er unterstützt mit Spenden eine unter dem Namen „X“ agierende dänische Tierschutzgruppe. Der Beklagte ist Redakteur und Betreiber einer Internetseite. Er veröffentlichte einen Artikel mit der Überschrift „A … Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden“. Außerdem veröffentlichte er einen Betrag mit dem Titel „A .. ein Haufen ordinärer Proleten?“.

Das Landgericht hat es auf Antrag des Klägers dem Beklagten untersagt, auf seinen Internetseiten und/oder bei „Facebook“ zu behaupten, dass der Kläger dänische Hunde mit Juden vergleiche, die Mitglieder des Klägers geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs seien, der Vorsitzende Urheberrechtsverletzungen begangen hätte sowie im Zusammenhang mit dubiosen Spendenaffären und Rettungsaktionen wegen kriminellen Vermehrern im Drogen- und Hundekampfmilieu aufgetreten zu sein.

Der Verfügungsbeklagte meint, hinsichtlich des Postings „Judenhunde“ sei das Landgericht fälschlich davon ausgegangen, dass der vom Beklagten verbreitete Screenshot nicht dem Original-Posting entspreche. Durch „Teilen“ des Postings habe sich der Kläger den Vergleich zwischen Juden und dänischen Hunden zu eigen gemacht.
Er habe außerdem nie behauptet, dass „die Mitglieder des Verfügungsklägers "geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs" seien. Vielmehr habe er damit jene Personen gemeint, welche die vom Vorsitzenden des Klägers angebrachten Kraftausdrücke mit einem „gefällt mir“ kommentiert haben. Außerdem seien seine Tatsachenbehauptungen wahr, da der Kläger mehrfach wegen Urheberrechtsverletzungen aufgefallen sei. Er sei auch an Spendenaffären beteiligt gewesen und auch im Zusammenhang mit kriminellen Vermehrern und dem Drogen- und Hundekampfmilieu aufgetreten.

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Das Gericht hob die Verfügung im Hinblick auf mehrere Äußerungen wieder auf, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt. Es könne dabei dahinstehen, ob diese die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Denn sie treffen nicht den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht, da der Beklagte gerade nicht die klägerischen Mitglieder als „minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs“ bezeichnet habe, weswegen diese Aussage sich nicht dazu eigne, dem klägerischen Verein zu schaden. Die Äußerung sei vielmehr auf die Personen bezogen gewesen, die ordinäre Aussagen des Vorsitzenden des Klägers durch „gefällt mir“ markiert hätten.

Erfolgreich sei die Berufung auch in Bezug auf die behaupteten Urheberrechtsverletzungen. Zwar handele es sich bei der Behauptung des Beklagten, der Verfügungskläger sei durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, um eine Tatsachenbehauptung, gleichwohl bestehe kein Unterlassungsanspruch, da die Tatsachenbehauptung wahr sei. Der Kläger habe nachweislich Bilder aus Filmen und dem Fernsehen ohne Erlaubnis kopiert und verfremdet. Dass die jeweiligen Inhaber der Urheberrechte ihm keine Abmahnung versandt haben, ändere daran nichts.

Rechtmäßig sei auch die Verurteilung, die Behauptung zu unterlassen, dass der Kläger dänische Hunde mit Juden vergleiche. Denn hierbei handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, wenngleich auch die Äußerung Elemente der Stellungnahme und des Meinens enthalte. Wenn die Meinungsäußerung jedoch einen unwahren Tatsachenkern enthalte, trete das Recht auf Äußerung der Meinung hinter dem Schutz der Persönlichkeit des durch sie Betroffenen zurück.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15


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