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Kein Schadensersatz für Helene Fischer

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016, Az. 15 U 66/16


Kein Schadensersatz für Helene Fischer

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 03.11.2016 unter dem Az. 15 U 66/16 entschieden, dass eine ungewollte Veröffentlichung von Fotos einer Person einen Eingriff in deren Privatsphäre darstellt. Für eine Geldentschädigung sei jedoch eine schwerwiegende Verletzung vorauszusetzen. Daran fehle es, wenn das Foto nur die Klägerin und ihren Partner beim Essen zeigt. Daran ändere auch die Überschrift „Schock-Fotos – Ist diese Liebe noch zu retten?“ nichts, weil er auf viele Berichterstattungen passen könnte und keine intimen Details enthalte. Schwerwiegend sei die Verletzung schon deshalb nicht, weil das Paar sich zwanglos und unauffällig verhielt.

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung von Fotos geltend, die am 08.07.2015 im Rahmen eines Berichts mit der Überschrift „Schock-Fotos – Ist diese Liebe noch zu retten?“ in einer Zeitschrift erschienen sind, die von der Beklagten verlegt wird. Die beiden Fotos zeigen die Klägerin und ihren Lebensgefährten beim Essen im Urlaub. Die begleitende Textberichterstattung spekuliert über den Zustand ihrer Beziehung.

Mit Urteil vom 06.04.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es führte zur Begründung aus, dass die Bildberichterstattung in die Privatsphäre eingreife, da das gemeinsame Essen einen privaten Moment darstelle. Es könne offen bleiben, ob es in einem Innenhof stattfand, in welchen sich die Klägerin mit Absicht zurückgezogen habe. Besonders schutzwürdig sei die Situation des Urlaubs. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, da sie als Journalistin habe erkennen müssen, dass hier kein zeitgeschichtliches Ereignis vorlag. Zudem seien die Fotos heimlich angefertigt worden. Der Anlass zur Berichterstattung sei konstruiert worden. Denn weder die Fotos noch die Textberichterstattung biete Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung der Klägerin in einer Krise stecken würde.
Die Beklagte hätte nicht neutral über die angebliche Krise berichtet, sondern ein Ende der Beziehung prognostiziert und die Bilder als „Schock-Fotos“ abgewertet. Da die Persönlichkeit der Klägerin betroffen sei, bestehe auch ein Bedürfnis für die Geldentschädigung. Durch den Abdruck von Fotos, die einen Augenblick der Zweisamkeit darstellen, werde ein besonderes Gefühl von Ausgeliefertsein hervorgerufen. Dieses verstärke sich noch durch Spekulationen über das Ende der Beziehung. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung aufzufangen.
Mit ihrer Berufung will die Beklagte weiterhin die Klageabweisung erreichen. Ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliege, sei eine Abwägungsfrage. Sie, die Beklagte habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht wissen können, welches Ergebnis diese Abwägung haben würde. Auch die Heimlichkeit der Aufnahme stelle keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Die Klägerin habe lediglich nicht bemerkt, dass sie fotografiert worden ist. Das allein sei keine Heimlichkeit.

Das OLG gibt der Beklagten Recht. Der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld stehe der Klägerin nicht zu, da die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes keine schwerwiegende sei. Die Fotos seien nicht aufsehenerregend, sondern zeigen die Klägerin und ihren Partner in einer normalen und alltäglichen Situation. Auch die dazugehörige Wortberichterstattung beschränke sich auf allgemeine Ausführungen, wie sie auf fast jede Beziehung zutreffen würden, sofern sie Gegenstand einer Berichterstattung der Boulevardpresse wäre. Für eine Geldentschädigung müssten schwerwiegendere Verletzungen vorausgesetzt werden.

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016, Az. 15 U 66/16


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