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Kein Computer, kein WLAN – Aber Kosten

Kein Computer, kein WLAN – Trotzdem muss Rentnerin Abmahnkosten wegen Filesharing tragen


Kein Computer, kein WLAN – Aber Kosten

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 23. November 2011 unter dem Aktenzeichen 142 C 2564/11 entschieden, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses, der als Quelle einer Störung identifiziert worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht für eine Urheberrechtsverletzung haftet. Das ist z.B. dann der Fall, wenn nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, dass die Verbindung von einem anderen Anschluss ausging.

In dem betreffenden Fall stritten sich die Parteien um Schadensersatz wegen einer unerlaubten Verwendung eines geschützen Filmwerks in einer Internettauschbörse.

Die Beklagte hatte zu einem relevanten Zeitpunkt einen Internetanschluss. Sie wurde von der Klägerin abgemahnt, weil sie über ihren Anschluss einen Film zum illegalen Download zur Verfügung gestellt haben soll. Im Zuge eines vorangegangenen Verfahrens wurde der Anschluss via IP-Adresse der Beklagten zugeordnet. Diese gab eine Unterlassungserklärung ohne die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung ab. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend. Sie behauptet, die Daten seien einwandfrei ermittelt worden. Die Beklagte wendet ein, ihren Computer längst vorher verkauft und zum fraglichen Zeitpunkt keinen Computer mehr gehabt zu haben. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Daten ordnungsgemäß ermittelt worden sind und die Filmdatei überhaupt funktionstüchtig gewesen ist. Sie habe den Film nicht in die Tauschbörse eingestellt und auch niemanden dazu angestiftet. Auch habe sie keinen WLAN-Router, sondern nur einen DSL-Splitter.

Mit Hilfe von Sachverständigen nahm das Gericht Beweise auf, erkannte die Klage als zulässig und größtenteils begründet an und führt aus, der Klägerin stehe ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von rund 650 Euro zu. Außerdem stand ihr ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu; die dazu getätigten Aufwendungen seien erforderlich gewesen. Die Beklagte haftet und ist persönlich verantwortlich für die Verletzung des Urheberrechts. Die Daten seien korrekt zugeordnet worden.

Es könne offen bleiben, ob ein WLAN-Netzwerk seitens der Beklagten unterhalten worden ist, denn in jedem Fall hafte sie für die Urheberrechtsverletzung, die von ihrem Anschluss ausging. Für eine Entlastung der Beklagten wäre es erforderlich, dass eine Möglichkeit besteht, dass es sich anders als vermutet zugetragen habe. Doch das sei hier nicht der Fall.

Nach Zeugenaussage war die Beklagte zwar nicht in der Lage, einen Computer zu bedienen und habe auch keinen besessen, gleichwohl konnte ihr nachgewiesen werden, dass die Störung von ihrem Anschluss ausgegangen ist. Hierfür sei sie verantwortlich, auch wenn eine dritte Person eventuell ohne ihr Wissen ihren Anschuss genutzt haben sollte.

AG München, Urteil vom 23. November 2011, Aktenzeichen 142 C 2564/11


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