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Kein Auskunftsanspruch gegenüber Forumbetreiber

AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10


Kein Auskunftsanspruch gegenüber Forumbetreiber

Eine Privatperson, die auf einem Internetforum das Opfer von rechtsverletzenden Äußerungen wird, hat keinen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten der User, welche die rechtsverletzenden Äußerungen getätigt haben, weil das Telemediengesetz diesen Auskunftsanspruch auf bestimmte öffentliche Behörden beschränkt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10). Im Ergebnis kann das Opfer allerdings dennoch an die Nutzerdaten der User gelangen, wenn es Strafantrag stellt.

Relevante Normen:§§ 12 und 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) sowie §§ 242, 259 und 261 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Die Beklagte betreibt ein Internetforum, welches vorrangig Autothemen behandelt. Bei der Klägerin handelt es sich um die Inhaberin eines Autounternehmens. Dieses war Teil einiger Erfahrungsberichte, die auf dem Internetforum der Beklagten veröffentlicht wurden. Diese Erfahrungsberichte warfen jedoch kein gutes Licht auf das Autohaus der Klägerin, weswegen sie in diesen Berichten eine unzulässige Schmähkritik erblickte. Sie wandte sich an den Betreiber des Forums, welcher die die Klägerin betreffenden Äußerungen aus dem Forum entfernte.

Der Klägerin reichte dies jedoch nicht. Sie beabsichtigte, zivilrechtlich gegen die User vorzugehen. Hierzu verlangte sie vom Forumsbetreiber die Herausgabe der Daten der Nutzer, welche die Schmähkritik über die Klägerin veröffentlicht hatten. Der Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe der Nutzerdaten unter Verweis auf das Datenschutzrecht. Im Anschluss an diese Verweigerung erhob die Inhaberin des Autounternehmens form- und fristgerecht Klage beim örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht München. In der Klageschrift hieß es, ein Anspruch ergäbe sich mangels Anwendbarkeit des TMG aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nach §§ 242, 261 BGB. Zusätzlich wurde die Klage auf eine analoge Anwendung der Auskunftsanspruchsnormen §§ 12 und 14 Abs. 1 TMG gestützt.

Der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 TMG ist nicht analog auf Privatpersonen anwendbar – Auszug aus den Gründen
Die Klage war zulässig aber unbegründet. Sie hatte damit keinen Erfolg. Die zuständige Zivilrichterin verneinte einen Anspruch aus §§ 242, 261 BGB, weil diese die Wertungen des spezielleren TMG nicht unterlaufen dürften. Auch seien die Auskunftsansprüche des TMG nicht analog auf Privatpersonen anwendbar.

Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliege der Forumsbetreiber nämlich dem TMG. Dieser biete inhaltliche Dienste an und beschränke sich nicht nur auf die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen, weswegen er Dienstanbieter im Sinne des TMG sei. Hierzu verwies das Amtsgericht auf ein Urteil des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08).

Aus der Anwendbarkeit des TMG folge auch die Anwendbarkeit von § 14 TMG. Diese Norm gestattet es Dienstanbietern auf Anordnung einiger enumerativ aufgeführter öffentlicher Behörden wie der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, Auskunft über Bestandsdaten von Nutzern zu erteilen. Privatpersonen wie die Klägerin unterfallen dieser Norm nicht. Nach Ansicht des Amtsgerichts kann die Norm auch nicht analog auf Privatpersonen angewendet werden. Dies ergäbe sich bereits aus § 12 TMG. Hier findet sich der Hinweis, dass die Erteilung von Auskünften nur erfolgen darf, wenn es das TMG oder ein anderes Gesetz, welches sich explizit auf Telemedien bezieht, anordnet. Eine analoge Anwendung der Normen des TMG sei folglich unzulässig. Unzulässig müsse auch die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nach §§ 242, 261 BGB sein, da sich diese Normen nicht ausdrücklich auf Telemedien beziehen. Eine Anwendung im vorliegenden Fall würde die Wertungen der §§ 12, 14 TMG jedoch unterlaufen, so das Gericht.

Außerdem bestehe gar kein Anlass zu einer Auskunftsklage. Das Gericht machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass sie die Nutzerdaten erhalten könne, indem sie Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft und/oder Polizei könnten sodann eine Anordnung nach § 14 TMG treffen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Urheber der Schmähkritik könnten dann zusammen mit dem Strafprozess betrieben werden.

Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen.

AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10


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