Kein Anspruch auf sofortige Löschung der Verbindungsdaten
Nutzer von Telekommunikationsdiensten können von ihrem Provider nicht verlangen, dass dieser die Verbindungsdaten sofort nach der Beendigung des Nutzungsvorgangs löscht. Eine Speicherzeit von 7 Tagen sei zur Abrechnung technisch notwendig und befinde sich auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das entschied das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. 13 U 105/07). Das Urteil wurde in der Revision im Wesentlichen vom BGH bestätigt.
Der Kläger war Kunde der deutschen Telekom in einem DSL-Flatrate-Tarif. Diese speicherte die Verbindungsdaten in Form sog. dynamischer IP-Adressen für einen Zeitraum von 80 Tagen. Der Kläger hatte in der Vorinstanz bereits eine Verkürzung der Speicherfrist auf 7 Tage erreichen können. Er war jedoch der Meinung, dass die Telekom die Verbindungsdaten sofort nach Beendigung der Verbindung löschen müsste. Insbesondere befürchtete er, dass über die Speicherung der IP-Adressen das Nutzungsverhalten nachvollzogen werden könnte.
Das OLG Frankfurt hielt die von der Vorinstanz festgelegte Speicherfrist von 7 Tagen hingegen für notwendig. Sie befinde sich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen im Telekommunikationsgesetz (§§ 96 Abs. 1, 97 Abs. 2 Nr.1 TKG). Die Telekom habe überzeugend dargelegt, dass die Speicherung der Verbindungsdaten für die Abrechnung zwingend notwendig sei. Außerdem sei eine Speicherung zur Beseitigung von Störungen oder anderen technischen Defekten unerlässlich. Eine derartige Speicherfrist sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BverfG) vom 2.03.2010 (Az. 1 BvR 256/08) vereinbar. Das BVerfG habe "nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen", dass die Speicherung von Verbindungsdaten rechtmäßig sei. In Karlsruhe sei lediglich die sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung durch den Staat für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt worden. Für die abrechnungsrelevante Speicherung von Verkehrsdaten durch private Unternehmen entfalte das Urteil der Verfassungshüter hingegen keine relevante Wirkung. Eine Löschung nach 7 Tagen sei auch "unverzüglich" im Sinne des § 97 Abs. 3 TKG. Der Kläger habe nicht überzeugend darlegen können, dass eine frühere Löschung möglich sei, ohne dass das Interesse der Telekom an einer Abrechnung und Störungserkennung beeinträchtigt würde.
Der BGH hob das Urteil des OLG Frankfurt in seiner vielbeachteten Entscheidung vom 13.1.2011 (Az. III ZR 146/10) auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Im Kern erklärte der Bundesgerichtshof die 7-tägige Speicherung von IP-Adressen durch Provider aber für zulässig. Das OLG Frankfurt befasste sich in seinem Urteil vom 28.08.2013 (Az. 13 U 105/07) mit den vom BGH gerügten Punkten und korrigierte einige Fehler, bestätigte aber die Kernaussage des Urteils erneut. Die öffentliche Debatte um die Zulässigkeit der Speicherung von Verbindungsdaten konnte hierdurch aber nicht befriedet werden. Zudem sorgten in der Vergangenheit immer wieder Berichte für Aufsehen, in denen verschiedenen Providern eine weitaus längere Speicherung der Verbindungsdaten vorgeworfen wurde.
OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. 13 U 105/07