JW Handelssysteme GmbH melango verliert erneut
Werden auf einer Internetplattform Klauseln hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit der Dienstleistungen des Betreibers der Internetseite im Kleingedruckten versteckt und geschieht dies zusätzlich auch noch auf einer Unterseite, deren Titel man nicht entnehmen kann, dass dort die Kostenpflicht behandelt würde, so kann nicht von einem rechtskräftigen Geschäftsabschluss ausgegangen werden.
Hintergrund war die Anmeldung eines Privatkunden auf der Internetseite einer „Großhandels-Plattform“, auf die er über eine andere Internetseite kam, in dem ein Mobiltelefon „ohne Vertrag“ für einen sehr niedrigen Preis angeboten wurde. Nach anklicken eines Häkchenbuttons, mit dem der „ausdrücklich ... gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt“ wurde, und dem weiteren bestätigen der Schaltfläche „jetzt anmelden“ sah der Anbieter einen rechtmäßigen Vertrag als abgeschlossen und eine Zahlungspflicht für gegeben.
Das Gericht stellt hierzu klar, dass es sich grundsätzlich bei einer natürlichen Person, die einen solchen Vertrag abschließe, um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handele (vgl. BGH, Az. III ZR 7/09).
Zwar könne sich ein Verbraucher, der seine Unternehmereigenschaft vortäusche, nicht auf seine Rechte aus § 13 BGB berufen (vgl. BGH, Az. VIII ZR 91/04), dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die geforderten Angaben zum Eintrag der Firma durchaus missverständlich seien, der Kunde hier lediglich seinen Arbeitgeber eingetragen hätte.
Auch sei die Bestätigung eines „gewerblichen Nutzungsstatus“ nicht als bewusste Vortäuschung zu bewerten, insbesondere, da der Anbieter diese Angabe noch nicht einmal ansatzweise überprüfe.
Doch selbst wenn der Kunde ein Unternehmer gewesen wäre, läge ein Verstoß gegen § 312g Abs. 3 und 4 BGB (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) vor, da hier lediglich eine Anmeldung erfolgt sei, aus der keine Kostenpflicht ersichtlich wäre.
Die im weiteren Bestellverlauf zwar vorhandene, allerdings im Bereich „Information“ versteckte und klein gedruckte Kostenpflicht, erfülle hingegen den Tatbestand des § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klauseln), deren Unklarheit sich der Anbieter zuzurechnen habe.
Aus diesen Gründen sei hier kein „verbindlicher Vertragsabschluss“ zustande gekommen.
Insbesondere sei auch durch die Art der Werbung („ohne Vertrag“) und die Verlinkung zur Internetseite des Anbieters eher ein Indiz dafür, dass hier keine Kostenpflicht entstanden sei.
Aus Ermangelung eines Vertragsverhältnisses seien daher auch Kosten jedweder Art für den Kunden ausgeschlossen.
Der Kunde habe allerdings gerade auf der Grundlage des nicht zustande gekommenen Vertrages das Recht auf Löschung all seiner Daten, die durch die vermeintliche Anmeldung beim Anbieter gesammelt wurden. Denn für die Speicherung der Daten des Kunden fehle die Grundlage, nämlich das rechtskräftige Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Kunde.
Ebensowenig läge ein Schadensersatzanspruch vor, da es an einem Vertragsverhältnis fehle.
Für die Praxis bedeutet dies, dass rechtswirksame Verträge im Internet nur dann zustande kommen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Zahlungspflicht in klarer und unmissverständlicher, gut lesbarer Form auf dem Bestellbutton angegeben sind. Jeder Zweifel daran geht zulasten des Anbieters. Insbesondere führen versteckte, nicht leicht erkennbare oder missverständliche Formulierungen, die eine Kostenpflicht begründen sollen, zur Unwirksamkeit der Vertragsverbindung. Der Button „jetzt anmelden“ kann ebenso keinen Vertrag zwischen Kunde und Anbieter begründen. Daher sind in solchen Fällen alle vom Händler gespeicherten Daten zu löschen. Weiterhin stellt das Urteil klar, dass eine natürliche Person grundsätzlich als Verbraucher zu behandeln ist, selbst wenn sie (irrtümlich) einen Firmennamen (z.B. ihres Arbeitgebers) angibt. Die Unternehmereigenschaft des Kunden sollte hingegen im Einzelfall durch den Anbieter überprüft werden.
AG Bonn, Urteil vom 25.04.2013, Az. 115 C 26/13