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Journalistisch-redaktionelle Gestaltung

VGH BaWü, 1 S 169/14


Journalistisch-redaktionelle Gestaltung

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Baden-Württemberg hat mit seinem Beschluss vom 25. März 2014 unter dem Aktenzeichen 1 S 169/14 entschieden, dass von Telemedien gemäß der Definition des Rundfunkstaatsvertrages nur dann die Rede sein könne, wenn diese journalistisch und redaktionell gestaltet seien. Journalistisch seien auch Inhalte, die sich an ein kleines Publikum richten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn diese Gruppe durch die Beiträge in den Stand gesetzt werden soll, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben.

Mit diesem Beschluss hat der VGH die Beschwerde seitens des Antragsstellers gegen einen Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart zurückgewiesen und dem Antragssteller die Verfahrenskosten auferlegt.

Der Antragsteller betreibt Internetportale zur "Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft".

Er richtete insgesamt 377 Anfragen an den Antragsgegner, mit der Bitte um Auskunft über Auftragnehmer, Zahl der Bieter und Auftragssumme. Die anfragen wurden nur teilweise beantwortet mit der Begründung, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. 

Daraufhin erhob der Antragsteller Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht in Stuttgart. Er begehrte Feststellung der Verpflichtung des Antragsgegners, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Die Arbeit des Antragsstellers liege zudem im öffentlichen Interesse.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte per Beschluss den Antrag ab, denn es bestehe kein Anordnungsanspruch des Antragsstellers. Auf den § 4 des Landespressegesetzes (LPresseG) könne sich der Antragsteller nicht erfolgreich berufen, da es sich bei seinen Angeboten nicht um "Presse" im Sinn des LPresseG handele. Vielmehr handele es sich um Telemedien gemäß § 1 TMG (Telemediengesetz). Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) könne der Antragsteller keinen Anspruch ableiten. Nach § 55 RStV hätte ein Anbieter von Telemedien mit einem journalistisch-redaktionellen Angebot einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Doch bei den Angeboten des Antragstellers handele es sich nicht um solche. Denn diese müssen entsprechend aufbereitet und ausgewählt sein. Das sei hier nicht der Fall.

Auch das Informationsfreiheitsgesetz biete keine Grundlage für einen Informationsanspruch. 

Gleicher Ansicht ist auch der VGH, denn es bestätigte mit seinem Beschluss die Entscheidung der Vorinstanz und verwarf die gegen diese gerichtete Beschwerde des Antragsstellers.

Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2014, Aktenzeichen 1 S 169/14


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