Irreführung durch 14-tägige Probemitgliedschaft
Mindestlaufzeiten von Verträgen müssen bei Angeboten im Internet in hervorgehobener Weise dargestellt werden. Weil das auf einer Partnervermittlungsseite nicht der Fall war, fasste das Oberlandesgericht Dresden als Reaktion auf eine Beschwerde des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände einen entsprechenden Beschluss (OLG Dresden, Beschluss vom 28. August 2013, Az. 14 W 832/13).
Im konkreten Fall ging es um ein Angebot auf der Partnervermittlungsseite www.partnersuche.de. Bei dem Angebot handelte es sich um eine Mitgliedschaft, deren Bedingungen sich nach einer Testphase veränderten. Demnach entstand nach der 14-tägigen Testmitgliedschaft zum Preis von 1,99 Euro eine Vertragsbindung für zwölf Monate. Das monatliche Entgelt betrug dann 39,50 Euro. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte, dass über die Mindestlaufzeit nicht in hervorgehobener Weise informiert wurde.
Gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Leipzig legte der Verbraucherzentralen-Bundesverband Beschwerde ein. Daraufhin befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung mit der Sache. Mit Beschluss vom 28. August 2013 ergänzte das OLG die einstweilige Verfügung des Landgerichts. Demnach wird der Unister GmbH als Betreiberin der Internetseite untersagt, die Bestellung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft ohne hervorgehobene Information über die Mindestlaufzeit zu gestalten.
Das Landgericht Leipzig hatte darauf hingewiesen, dass in den gesetzlichen Bestimmungen kein bestimmtes Maß des Hervorhebens festgelegt sei. Das OLG verwies allerdings auf den Text der Gesetzesbegründung. Dieser besage, dass sich die entsprechende Information in unübersehbarer Weise vom sonstigen Text und auch von den anderen Gestaltungselementen der Internetseite abheben müsse. Die Information über die Mindestlaufzeit dürfe nicht im Gesamtbild untergehen.
Die betreffenden Vertragsinformationen müssen laut OLG erkennbar herausgehoben werden, was zum Beispiel durch Fettdruck, andere Schriftarten und -größen sowie durch Farbe oder abweichendes Layout geschehen könne. Im konkreten Fall sei die kritische Information über die Mindestvertragslaufzeit aber gerade nicht genügend hervorgehoben worden. Durch eine blasse Farbwahl erscheine die Darstellung der relevanten Information sogar eher unauffällig.
Durch farbliche Gestaltung und große Schrift werde dagegen die kurze Laufzeit des beworbenen Produkts besonders hervorgehoben. So gehe der Hinweis auf die zwölfmonatige Vertragslaufzeit geradezu unter, befand das OLG. Außerdem werde auf der Internetseite gar nicht darauf hingewiesen, dass sich der Vertrag ohne eine rechtzeitige Kündigung automatisch verlängere.
OLG Dresden, Beschluss vom 28. August 2013, Az. 14 W 832/13