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Irreführende Werbung in Ad-words-Anzeige

Werbeversprechen müssen nicht wortwörtlich eingehalten werden


Irreführende Werbung in Ad-words-Anzeige

Der Bundesgerichtshof urteilte am 12. Mai 2011, dass das Werbeversprechen eines Unternehmens nicht wörtlich zu verstehen ist, da ein Durchschnittskunde auch ohne explizite Hinweise davon ausgehen muss, dass dieses Versprechen von Einschränkungen betroffen ist.

Vor Gericht stand ein Betrieb, der über das Internet Druckerpatronen verkauft. Klägerin war eine konkurrierende Firma, die behauptete, die geschaltete Online-Werbung des beklagten Gewerbes wäre irreführend, da diese eine Warenlieferung in 24 Stunden verspricht, die Einschränkungen des Versprechens aber nicht in der Anzeige selbst, sondern erst auf deren Internetseite erwähnt wird. Dadurch würden Kunden unter falschem Eindruck angelockt werden. Tatsächlich erwähnen die Beklagten auf ihrem Internetportal, dass die Lieferung nur am darauf folgenden Tag erfolgen kann, wenn die Bestellung bis 16.45 Uhr eingeht und sonntags keine Lieferung stattfindet.

Neben der Anlockwirkung kritisierte das klagende Unternehmen auch, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versands von den auf der Startseite erwähnten Einschränkungen abweichen und weiter erläutern, dass sich das Versprechen nur darauf bezieht, wie schnell bereits auf Lager vorhandene Produkte zum Versand gebracht werden. Das Unternehmen verteidigte sich mit dem Hinweis, dass bereits ein Klick auf die über Google geschaltete Internetwerbung interessierte Kunde auf deren Hauptseite verlinke, auf der deutlich die Bedingungen des Werbeversprechens zu sehen sind. Auch verwiesen sie auf andere, im Internet übliche Anzeigen, die mit ähnlichen Anzeigen werben. Die erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wären insofern irrelevant, als die Beklagten in der Praxis von der dort erwähnten Einschränkung keinen Gebrauch machen.

Der Bundesgerichtshof stimmte dem beklagten Unternehmen zu und sah in der Werbung keine Irreführung. Ein durchschnittlicher Kunde, so die Argumentation, wird aufgrund früherer Erfahrungen mit ähnlichen Versandunternehmen wissen, dass das Angebot der 24-Stunden-Lieferungen bestimmten Einschränkungen unterliegt und es seitens des Logistikpartners ebenfalls zu zeitlichen Abweichungen kommen kann. Der Kunde wird auch verstehen, dass aufgrund des begrenzten Platzes, der einer Anzeige zur Verfügung steht, die Bedingungen anderweitig erwähnt werden, nicht, dass es diese nicht gibt. Lieferungen am Sonntag werden von den Wenigsten erwartet.

Allerdings gibt das Gericht zu, dass eine wortwörtliche Interpretation der Werbung zwar irreführend ist, diese Irreführung, aber wie von den Beklagten erwähnt, bereits auf der verlinkten Internetseite berichtigt wird. Dies ändert zwar nichts an der Täuschung selbst, da aber nur wenige Kunden die Anzeige so penibel auffassen dürften und die Anzeige offenbar bewusst kurz und prägnant gehalten ist, kann von Durchschnittskunden verlangt werden, Einschränkungen zu erwarten. Eine zu unterlassende Irreführung liegt also nicht vor.

Auch als absichtliche Lüge wurde die Anzeige nicht aufgefasst. Das Ziel der bewusst kurz gehaltenen Anzeige ist es, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und dem Leser anzubieten, die umworbenen Dienstleistungen und Produkte genauer zu betrachten. Dem Durchschnittskonsumenten, dem durchaus eine gewisse Menge Vorwissen und ein kritischer Umgang mit Werbung zugetraut werden dürfen, werden also keine falschen Tatsachen vorgespielt. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Konditionen sind insofern nicht ausschlaggebend, als der Kunde mit diesen nicht rechnen müsste. Die Werbung verletzt also zweifelsfrei keine gesetzlichen Vorschriften.

BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10


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