Irreführende Werbung für Internet-Flatrates
Das Landgericht (LG) München I, hat mit seinem Urteil vom 25.06.14 unter dem Az. 37 O 1267/14 entschieden, dass ein Internetanbieter nicht mit seinen Leistungen werben darf, indem er bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten und Kapazitäten verspricht, dies im Laufe einer Internetsitzung jedoch gedrosselt werden.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Kabel Deutschland. Das Unternehmen hatte in Werbeprospekten und auf seiner Internetseite für Flatrates geworben und dabei auf die besonders hohe Übertragungsgeschwindigkeit blickfangartig hingewiesen. Je nach Tarif sollte der Kunde demnach Dateidownloads mit einer Geschwindigkeit von 10 bis zu 100 Megabit in der Sekunde erhalten können.
Auf dieses Versprechen konnten sich die Verbraucher jedoch nicht verlassen.
Denn der Anbieter hat sich vorbehalten, bei Tauschbörsen und sonstigen Filesharing-Anwendungen die Geschwindigkeit auf 100 Kilobit in der Sekunde zu drosseln, sobald der Nutzer ein Datenvolumen von 10 GB pro Tag erreicht hat. Das Herunterladen von Videos ist dann für den restlichen Tag nicht möglich. Auf dieses Vorgehen hatte der Anbieter zwar hingewiesen, doch dieser Hinweis wurde nur in einer sehr kleinen Fußnote untergebracht. Da die Fußnote noch nicht einmal mit der Geschwindigkeitswerbung verbunden war, wurde beim Kunden eine falsche Vorstellung erzeugt, kritisierte der Vzbv. Die Werbung sei daher irreführend. Von Flatrates für Internetzugänge würde der Verbraucher erwarten, dass der Zugang auch uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Es sei dem Kunden nicht zumutbar, ständig prüfen zu müssen, ob er ein bestimmtes Datenvolumen schon verbraucht habe. Kabel Deutschland hätte deshalb auf die Einschränkung des Zugangs für die Filesharing-Anwendungen klar und deutlich hinweisen müssen. Hinzu komme, dass ein Limit von 10 GB pro Tag schon bei einer normalen Internetnutzung leicht überschritten werden könne. Ein unterbrechungsfreies Ansehen von Videos sei nicht mehr möglich, auch die Qualität sei beeinträchtigt.
Vergeblich mahnte der Verband für den Verbraucherschutz das Unternehmen ab. Die darauf folgende Klage hat vor dem LG München I Erfolg. Denn auch die Richter sind der Auffassung, dass hier eine irreführende Werbung vorliege. Der Fußnotenhinweis sei so gestaltet, dass ein durchschnittlicher Verbraucher nicht mit einer Einschränkung des Datenverkehrs rechne. Dieser gehe nicht davon aus, dass eine Drosselung nötig sei.
Es treffe auch nicht zu, dass nur die so genannten "Power-User" irregeführt werden, die nach Angaben der Beklagten lediglich einen winzig kleinen Bruchteil der Nutzer darstellen. Die Werbung richte sich letztlich an jeden Nutzer bzw. Interessenten. Es sei auch nicht maßgeblich, ob eine Drosselung im Interesse der Beklagten oder anderer Nutzer liege, sondern lediglich, dass die Werbung irreführend sei.
Ferner sei die Irreführung als relevant in wettbewerblicher Hinsicht zu bezeichnen.
Selbst wenn nur ein kleiner Teil der Kunden zu den Power-Usern zählte, könnten die anderen Kunden eine Änderung ihres Nutzerverhaltens in Betracht ziehen und möchten sich auch zukünftig nicht einer Drosselung der versprochenen Geschwindigkeit ausgesetzt sehen.
LG München I, Urteil vom 25.06.14, Az. 37 O 1267/14