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iPhone 5 aus USA nicht in Deutschland nutzbar

AG München, Urteil 06.10.2015, Az. 261 C 15987/15


iPhone 5 aus USA nicht in Deutschland nutzbar

Mit Urteil vom 06.10.2015 hat das Amtsgericht München entschieden, dass deutsche Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet sind, ihre technischen Konfigurationen derart anzupassen, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy mit einer deutschen Sim-Karte benutzt werden kann. Ein Mobilfunkanbieter ist nur verpflichtet, die Nutzung mit einem in Deutschland handelsüblichen Handy zu ermöglichen.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist Betreiberin des Mobilfunkdienstes D1. Ihren Kunden wird auf Auftrag hin ein Anschluss freigeschaltet und eine Mobilfunknummer im D1-Netz zur Verfügung gestellt. Zur Nutzung werden den Vertragspartnern eine Sim-Karte überlassen. Die Klägerin rechnet für die Zugangsberechtigung in monatlichen Entgelten ab. Hinzukommen Beträge für Telefonverbindungen. Der Beklagte ist ein Kunde der Klägerin. Zwischen den Parteien kam zuletzt ein auf 24 Monate befristeter Mobilfunkvertrag zustande. Vertragsbeziehungen bestehen bereits seit 10 Jahren. Die Klägerin überließ dem Beklagten eine auf seine Mobilfunknummer kodierte Sim-Karte und schaltete seinen Anschluss frei. Allerdings hatte der Beklagte ein damals neues iPhone 5 in den USA erworben. Das Gerät funktionierte nicht mit der überlassenen Karte. Die Klägerin stellte dem Beklagten die vertraglich entstandenen Preise monatlich in Rechnung. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin schriftlich ab. Nachdem der Beklagte auf die Mahnung nicht reagierte, kündigte die Klägerin das Anschlussverhältnis gemäß ihrer in den Vertrag miteinbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es wurde ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und der Beklagte nochmals durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemahnt.
Der Beklagte führt aus, die Klägerin sei dafür verantwortlich gewesen, ihre technischen Konfigurationen anzupassen, so dass er auch sein in den USA gekauftes Handy im D1-Netz nutzen könne. Aus diesem Grund sei der Beklagte nicht zu der Zahlung Beträge bereit.

Zu den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht hält die Klage sowohl für zulässig, als auch für begründet. Zwischen den Parteien ist ein Mobilfunkvertrag geschlossen worden. Der Beklagte ist zu der Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

Die Klägerin ist ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag in vollem Umfang nachgekommen. Insbesondere besteht keine Pflicht, die technischen Konfigurationen an ausländische Handys anzupassen. Eine derartige Verkehrserwartung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin ist vielmehr lediglich dazu verpflichtet, ihre technischen Konfigurationen so auszugestalten, dass ihr Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Mobiltelefon genutzt werden kann. Folglich ist es die Aufgabe des Vertragspartners, ein kompatibles Mobiltelefon zu erwerben. Stattdessen leistete der Beklagte keine Zahlungen mehr. Das Nichterbringen der vertraglich vereinbarten Leistung seitens des Beklagten berechtigte die Klägerin zur fristlosen Kündigung. Gemäß § 252 BGB hat sie darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Hälfte der vereinbarten Entgelte für die verbleibende Vertragslaufzeit. Durch diese Verringerung werden Abzinsung und ersparte Aufwendungen hinreichend berücksichtigt. Der Beklagte hat zudem die Mahnkosten nach §§ 280, 286 BGB zu leisten. Auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind zu erstatten.
Die Klage ist zulässig und begründet und hat Erfolg.

AG München, Urteil 06.10.2015, Az. 261 C 15987/15


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