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Internet-Hotspots in Hotels und Gaststätten sind zulässig

LG München I, Urteil vom 12.01.2012, Az. 17 HK O 1398/11


Internet-Hotspots in Hotels und Gaststätten sind zulässig

Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 12.01.2012 unter dem Az. 17 HK O 1398/11 entschieden, dass ein Hotspotbetreiber wie z.B. ein Hotel nicht verpflichtet ist, sein WLAN dergestalt abzusichern, dass Nutzer identifizierende Daten eingeben müssen. Nach Ansicht der Klägerin besteht die Pflicht von Hotspot-Betreibern, Bestandsdaten zu erheben, da nur so etwaige Pflichten nach dem UrhG oder anderen Gesetzen erfüllt werden könnten. Doch das LG München I kam zu einem anderen Ergebnis.

Mit dem Urteil hat das Landgericht München I die Klage einer Betreiberin von WLAN-Netzen abgewiesen. Nutzer der Netzwerke können mit ihren Rechnern im Internet surfen ohne dabei ihre Daten anzugeben. Die Netzwerke werden als Hotspots bezeichnet und werden vor allem in Gaststätten und Bahnhöfen betrieben.
Die Beklagte betreibt ebenfalls WLAN-Netze, wobei sie auch Gaststätten anbietet, Kunden einen Internetzugang über ihr Netz zu eröffnen.
Die Klägerin bietet ihre Dienstleistungen so an, dass sie die Technik einrichtet, selbst das Netz betreibt und Nutzern den Zugang dazu ermöglicht. Dabei registriert sie alle Nutzer dadurch, dass diese sich auf der Seite der Klägerin anmelden und vorher identifizieren müssen. Eine weitere Identifikation besteht in der Anforderung einer Nutzerkennung via Handy, bei der der Nutzer eine Nutzerkennung enthaltende SMS erhält.

Die Beklagte hält ebenso Internetzugänge für Gastronomie und Hotellerie über ihre Netzwerke vor. Sie verpflichtet sich in einem Hotspotbetreibervertrag, einen Vorratsdatenspeicherungsservice zu gewähren, der den Telekommunikationsgesetzen bzw. der EU-Richtlinie entspricht.

Tatsächlich nimmt die Beklagte solche Speicherungen aber nicht vor. Nutzer können sich ohne eine Zugangskontrolle über das WLAN-Netz Zugang zum Internet verschaffen. Festgestellt hat das die Klägerin im Literaturhaus und im Hotel Bavaria in München.
Sie mahnte die Beklagte ab und forderte sie auf, diese unkontrollierten Zugänge zu unterlassen. Die Beklagte weigerte sich, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben. Sie ist der Ansicht, es treffe sie keine Pflicht zur Erhebung und Speicherung der Kundendaten.

Die §§ 113 a und 113 b TKG seien im Übrigen für verfassungswidrig erklärt worden, daher seien sie nichtig. Da eine Pflicht zur Speicherung von Nutzerdaten nicht bestehe, falle auch § 4 (Ziffer 11) UWG aus.

Das LG München I bestätigt diese Ansicht. Es ergebe sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift eine Pflicht zur Speicherung der Nutzerdaten.
Auch gegen eine Marktverhaltensregel habe die Beklagte durch das Nichtspeichern von Daten nicht verstoßen. Die Beklagte verstoße auch nicht mit ihren AGB gegen das Irreführungsverbot gemäß §§ 3 und 5 UWG. Auch ihr Artikel in den FAQ sei nicht geeignet, irrige Vorstellungen bei den Kunden hervorzurufen. Da die Vorratsdatenspeicherung derzeit in Deutschland nicht umgesetzt sei, sei die Aussage zutreffend, dass lokale Gesetze eingehalten werden. Dass die Beklagte aus technischen Gründen nicht imstande wäre, mehr zu leisten, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Damit sei die Klage als unbegründet abzuweisen.

LG München I, Urteil vom 12.01.2012, Az. 17 HK O 1398/11


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