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“Internet-by-call”-Tarife wegen Wuchers unwirksam

OLG Saarbrücken, 4 U 442/12


“Internet-by-call”-Tarife wegen Wuchers unwirksam

Das Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 20.02.2014 unter dem Aktenzeichen 4 U 442/12 entschieden, dass eine Preiserhöhung eines Telefonanbieters, die 50 mal höher liegt als es am Markt üblich ist, sittenwidrig ist. Daher sei sie auch unwirksam. Die Überhöhung beruhe nicht auf dem Nutzerverhalten, sondern folge aus dem Verhältnis zwischen marktüblicher Einwahlvergütung und dem erhobenen Einwahlentgelt von 1,99 Euro. 

Damit wies das OLG Saarbrücken die Klage des Telefonanbieters ab.

Dieser hatte gegen einen Entsorgungsverband geklagt und Zahlung von Entgelten für so genannte Internet-by-call-Dienstleistungen begehrt. 

Der Beklagte betreibt Kläranlagen. Zur Betriebskontrolle findet ein Datenaustausch über das Internet statt. Der Verbindungsaufbau funktioniert automatisch durch eine Fernwartungssoftware. Zur Verbindung in das Internet nahm der Beklagte Internet-by-call-Dienstleistungen in Anspruch, die von einem Rechtsvorgänger des Klägers angeboten wurden. Die Software war im streitgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft programmiert, so dass Einwahlen im Minutentakt vorgenommen worden sind.

Der Beklagte wählte sich über ein Modem ein und wählte dabei eine 0800-er Nummer an. Der Dienstleister, der eine Schnittstelle zum Internet bereitstellte, gewährte dem Kunden via ISDN-Verbindung die Einwahl in das Internet. Die Dienstleistungen wurden ohne Anmeldung und Registrierung erbracht mit der Telefonrechnung unter „Leistungen anderer Anbieter” abgerechnet.

Ab dem 01.07.2010 bot die Klägerin die abrufbaren Dienstleistungen an, welche vom Beklagten weiterhin genutzt worden sind. Dabei erhöhte die Klägerin die Preise pro Minute auf 0,0249 Euro und verlangte pro Einwahl weitere 1,99 Euro. Die Preiserhöhung führte dazu, dass der Preis für Nutzer, die sich häufig und nur für kurze Zeit einwählten, das marktübliche Niveau um das Fünfzig- bis Hundertfache überstieg. 

Die Klägerin behauptet, sie habe die Preiserhöhung Anfang 2011 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Tarife habe sie anhand des Nutzungsverhaltens von Privatkunden ermittelt. Diese würden sich selten einwählen aber dafür länger eingewählt bleiben. Dem Beklagten sei auch erläutert worden, dass Einzelverbindungsnachweise im Internet eingesehen werden können.

Auf die entstandenen hohen Kosten habe die Klägerin nicht hinweisen können, da keine Kundendaten herausgegeben werden und die Rufnummern im Festnetz nicht erreichbar gewesen seien.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von knapp 100.000 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Mit jeder Einwahl sei ein neuer Vertrag zustande gekommen.

Doch das OLG sieht in diesen Verträgen, wegen der erhöhten Entgelte ein wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 BGB. Daher seien die Verträge nichtig.

Zudem hätten die Parteien keine ausdrücklichen Vertragserklärungen getätigt, weshalb auch keine Einigung über den Inhalt der Dienstleistungen zustande gekommen sei. Daher liege es nahe, in der Bereitstellung der Dienstleistungen einen Antrag zu erblicken, den der Beklagte durch Nutzung annahm. Auch könne sich der Kunde nicht darauf verlassen, dass die Preise des Anbieters gleichbleiben. Dennoch sei der Kunde nicht schutzlos gestellt, denn eine Erhöhung der Tarife sei nur dann vertraglich wirksam, wenn der potentielle Nutzer auf eine zumutbare Weise von den geänderten Preisen Kenntnis erlangen könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Informationen seien nicht ersichtlich gewesen. Daher sei keine wirksame Preisvereinbarung zustande gekommen.

Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014, Aktenzeichen 4 U 442/12


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