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Inhaber eines Mobilfunkanschlusses haftet für unbefugte Nutzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 5 U 105/13


Inhaber eines Mobilfunkanschlusses haftet für unbefugte Nutzung

Das OLG Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 11.09.2014 mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der Inhaber eines Mobilfunkanschlusses für die unbefugte Nutzung durch Dritte haftet. Dabei kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Inhaber haften muss, wenn er die Nutzung zu vertreten hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er die PIN auf der Sim-Karte notiert, was als grob fahrlässig zu werten ist.

Die Hintergründe der Entscheidung
Der Beklagte hatte einen Mobilfunkvertrag geschlossen und eine SIM-Karte erhalten. Diese gab er an seine Mutter weiter mit der Erlaubnis, sie jederzeit zu nutzen. Auf der Karte war auch die PIN notiert, die ihre Nutzung ermöglichte. In den dem Mobilfunkvertrag zugrunde liegenden AGB der Klägerin besagte eine Klausel, dass der Klägerin das Entgelt zusteht, welches durch eine unbefugte Nutzung entstanden ist, wenn der Kunde die unbefugte Benutzung zu vertreten hat. Grobe Fahrlässigkeit hat der Kunde immer zu vertreten. Es kam laut Aussage letztlich auch zu einer unbefugten Nutzung der Karte durch eine fremde Person, die Telefondienstleistung im Wert von mehr als 6.000 Euro in Anspruch nahm. Während die Vorinstanz, das Landgericht Neuruppin, noch davon ausging, dass der Beklagte diese unbefugte Nutzung nicht zu vertreten habe, da die SIM-Karte nicht offen aufbewahrt wurde, sondern in einer verschlossenen Wohnung und nicht für jeden sichtbar, sah das OLG Brandenburg dies allerdings anders und nahm eine grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten des Beklagten an.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg
Das OLG hat der Klägerin Ansprüche auf den monatlicher Grundpreis, Schadensersatz nach den AGB, Rücklastschriftkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen und ebenso das Entgelt in Höhe von mehr als 6.000 Euro für die Telefondienstleistungen, die auf die unbefugt genutzte SIM-Karte entfallen sind. Diese kann die Klägerin laut Gericht nämlich wegen der Klausel in ihren AGB verlangen, die auch wirksam ist, da sie nicht nur zur Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes verpflichtet. Es ist gängige höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich der missbräuchlichen Verwendung von ec-Karten, dass eine grob fahrlässige Verwahrung vorliegt, wenn ein Unbefugter ec-Karte und dazugehörige Geheimnummer in einem Zugriff bekommen kann und nicht nach dem Erlangen der einen Unterlage weiter nach der anderen suchen muss.

Dies war hier der Fall, die Geheimnummer stand direkt auf SIM-Karte, sodass der Unbefugte nur die Karte erlangen musste, um sie auch sofort unbefugt nutzen zu können. Den Einwand des Beklagten, eine SIM-Karte sei wesentlich kleiner als eine ec-Karte und daher wären die Regeln für ebenjene nicht übertragbar, ließ das OLG nicht gelten. Denn es kommt nach Ansicht der Richter nicht auf die Größe der Karte an, sondern darauf, dass es dem Unbefugten so leicht gemacht würde, sie ohne weitere Zwischenschritte zu nutzen. Das OLG Brandenburg sah das Verhalten des Beklagten demnach als grob fahrlässig an, sodass er die geltend gemachten Kosten nebst Zinsen zu tragen hatte.

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 5 U 105/13


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