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Informationspflichten eines Vergleichsportals

Urteil des BGH zur Informationspflicht eines Vergleichsportals im Internet vom 27.04.17


Informationspflichten eines Vergleichsportals

Mit Urteil vom 27.04.2017 entschied der I. Zivilsenat des BGH, dass der Betreiber eines Online-Vergleichsportals dazu verpflichtet ist, bereits im Vorfeld auf mögliche Provisionskosten hinzuweisen.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen eingetragenen Verein, welcher, seiner Satzung folgend, stets der Zielsetzung unterworfen ist die wirtschaftlichen Interessen aller seiner Mitglieder zu verfolgen. Der Beklagte, in Form des Geschäftsführers des Vergleichsportals, betreibt im Internet eine Vergleichsseite für Preise von Bestattungsunternehmen.

Das Verfahren auf dem Vergleichsportal sieht wie folgt aus: Zunächst findet eine Aufforderung gegenüber des potentiellen Interessenten statt, die von ihm geforderten Dienstleistungen einzutragen. Anschließend folgt die Anzeige unterschiedlicher, verbindlicher Angebote, die den Kriterien des Interessenten entsprechen. Das Ergebnis der Suche ermöglicht dem Kunden nun sich insgesamt 3 Angebote von Bestattungsunternehmen auszuwählen.
Allerdings werden vom Vergleichsportal hierbei lediglich Bestattungsunternehmen berücksichtigt, die mit dem Portal im Vorhinein vereinbarten bei einem möglichen Vertragsschluss eine Provision von 15 oder 17,5% zu zahlen. Problematisch erscheint hierbei die Tatsache, dass die Nutzer des Vergleichsportals auf der Internetseite nicht auf diese Provisionsvereinbarung hingewiesen werden. Einsehbar ist diese Vereinbarung mit ausgewählten Bestattungsunternehmen lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite.

Dieser fehlende Hinweis bzgl. der Provisionspflicht, seitens des Beklagten, hält der klagende Verein für eine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a Abs.2 UWG. Demzufolge stellte er den Antrag dem Betreiber der Internetseite ein Verbot auszusprechen, die Bestattungsleistungen auf seinem Vergleichsportal ohne einen entsprechenden Hinweis auf die einhergehenden Provisionszahlungen anzubieten.

Ursprünglich entschied das LG Berlin mit Urteil vom 2. September 2014 (91 O 19/14), dass es sich bei dem fehlenden Hinweis um ein unlauteres Unterlassen des Internetseiten-Betreibers und eine damit einhergehende Irreführung des Kunden im Sinne des § 5a Abs.2 UWG handelt. Nachdem der Beklagte in Berufung ging, entschied das Berufungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2016
(5 U 129/14), die Klage des Vereins abzuweisen. Schließlich gab der BGH, nachdem der Kläger erneut in Revision ging, mit seinem Urteil vom 27. April 2017 (I ZR 55/16) dem Urteil des LG Berlin Recht und stellte dieses Urteil wieder her.

Er entschied, dass die Information, dass nur Anbieter berücksichtigt werden, die bei Vertragsschluss eine Provision an den Betreiber des Portals zahlen müssen, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs.2 UWG ist. Wesentlich ist eine Information dann, wenn nach Umständen des Einzelfalles und unter der Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten vom Unternehmer erwartet werden kann und auch für die Entscheidung des Kunden zum Vertragsschluss von nicht nur unerheblichem Gewicht ist. Diese unterließ der Portalbetreiber.

Nutzer eines Vergleichsportals wollen sich einen Überblick darüber verschaffen, welche Angebote und Anbieter es für das vom Kunden gewünschte Produkt (oder die gewünschte Dienstleistung) gibt. Von wichtiger Bedeutung ist hierbei stets der Preis, den die unterschiedlichen Anbieter fordern. Der Nutzer geht hierbei stets davon aus, dass ohne Hinweis auf die Einbeziehung von Unternehmern mit Provisionsvereinbarung eine solche Vereinbarung zwischen dem Portal und dem Unternehmer nicht vorliegt. Aus diesem Grund kann er auch nicht wissen, dass die Angebote stark eingegrenzt werden und sich lediglich auf Unternehmen mit entsprechender Vereinbarung begrenzen. Entsprechende Hinweise sind dabei für den Nutzer von erheblichem Interesse, da es sein Verlangen ist, einen möglichst weitumfassenden Markt von Angeboten im Internet vergleichen zu lassen.

Es gibt hierbei keinerlei Interessen des Betreibers vom Vergleichsportal, die das Unterlassen des Hinweises rechtfertigen würden. Ein solcher Hinweis hat in der Form zu erfolgen, dass er dem Kunden auch die Kenntnisnahme ermöglicht. Lediglich auf der Seite für Geschäftskunden hinzuweisen, genügt dafür nicht.

Mithin sorgte der BGH mit seiner Entscheidung vom 27.04.2017 (I ZR 55/16) dafür, den Schutz der Nutzer von Vergleichsportalen im Internet weiter auszuweiten und bewahrt ihn vor Irreführung durch eine unterlassene Information.

BGH, I ZR 55/16


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Kommentare (1)

  • ralf

    03 Oktober 2018 um 16:43 |
    Das Geschäft mit Vergleichsportalen blüht und blüht. Nicht nur das hier Provisionen verlangt werden. Man findet immer wieder Unternehmungen wo sogenannte Vergleichsportale als anderslautende GMBH getarnt gleiche Geschäftsführer aufweisen wir in dem im Vergleichsportal im Ranking befindliche Unternehmen.

    Ein Beispiel ist der Auftritt Gameservercheck.de. Schaut sich hier jemand den Handelsregister Auszug an, kommen wir hier auf ein Mitglied der Geschäftsführung 2 im Ranking befindlicher Label.

    Gamerzfactory und G-Portal

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