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Impressumspflicht gilt auch für Facebook-Seiten

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11


Impressumspflicht gilt auch für Facebook-Seiten

Auch Accounts bei Facebook oder bei einem anderen sozialen Netzwerk müssen über ein Impressum verfügen, wenn der Inhaber den Account zu Werbezwecken und nicht nur rein privat nutzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Impressum auf der Info-Seite des Facebook-Accounts befindet oder ob von dort ein Link auf eine andere URL führt, unter der ein Impressum auffindbar ist. Es muss dem Impressum aber zu entnehmen sein, auf welchen Internetauftritt es sich bezieht. Dies entschied das Landgericht Aschaffenburg im August 2011.

Die Betreiberin einer Webseite mit Informationen und Tipps zu Stadt und Kreis Aschaffenburg, die auch eine Facebook-Seite zur Werbung und zur Kommunikation mit den Nutzern des Informationsportals unterhielt, hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Mitbewerberin gestellt. Diese betrieb ebenfalls ein Infoportal zu Stadt- und Landkreis Aschaffenburg und einen zugehörigen Facebook-Account, der aber nach Ansicht der Antragstellerin nicht über eine ausreichende Anbieterkennung (Impressum) gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) verfügte. Zwar fanden sich auf der beanstandeten Facebook-Seite Angaben zu Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer. Die Gesellschaftsform des Accountbetreibers sowie die Vertretungsberechtigten waren dort aber nicht ersichtlich. Um diese Informationen zu erhalten, musste der Nutzer der Seite einen Link zum eigentlichen Infoportal anklicken und dort das Impressum anschauen. Dies widersprach nach Ansicht des Antragstellers den Erfordernissen des TMG, nach denen alle im Impressum verlangten Angaben einfach und ohne Suchen auffindbar sein müssen. Der Mitbewerber hatte eine Unterlassungserklärung nicht abgeben wollen, weshalb eine einstweilige Verfügung beantragt wurde.

Das Gericht teilte die Auffassung des Antragstellers, erkannte einen Wettbewerbsverstoß und verbot der Antragsgegnerin die bisherige Form der Anbieterkennung. Dabei war es nach Ansicht des Gerichts nicht problematisch, dass das Impressum nicht direkt innerhalb des Facebook-Accounts zu finden war. Ein Link auf das Impressum des Info-Portals erschien dem Gericht prinzipiell ausreichend, sofern sich dort alle vom TMG geforderten Angaben auffinden lassen. Allerdings muss dem Impressum zu entnehmen sein, auf welches Telemedium sich die Angaben beziehen. In diesem Fall war dort die Betreibergesellschaft, eine GmbH, als verantwortlich im Sinne des Presserechts angegeben, nicht aber als Verantwortliche auch für den Auftritt bei Facebook.

Die Antragsgegnerin hatte den Fehler zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits behoben und daher die Dringlichkeit, die zur Erteilung einer einstweiligen Verfügung nötig ist, verneint. Auch eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, weshalb der Antrag abzulehnen sei. Das Gericht verwies aber darauf, dass die Dringlichkeit in Wettbewerbsfragen solange gegeben ist, wie eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes nicht ausgeschlossen werden kann. Da der Portalbetreiber sich geweigert hatte, eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung abzugeben, musste das Gericht demnach von einer Wiederholungsgefahr ausgehen. Auch die erforderliche Dringlichkeit war nach Ansicht des Landgerichts gegeben, denn allein die Behebung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes reicht nur dann aus, wenn eine Wiederholung des Verstoßes seiner Natur nach nicht unmittelbar möglich ist. Da aber der Inhalt eines Internetauftritts jederzeit kurzfristig geändert werden kann, war diese Voraussetzung nicht gegeben.

Das Gericht hat also deutlich gemacht, dass zwar das Impressum eines geschäftsmäßigen Facebook-Auftritts nicht direkt bei Facebook, sondern auch per Link erreichbar an einer anderen Adresse vorgehalten werden kann. Zugleich aber muss das Impressum wirklich alle laut TMG erforderlichen Angaben direkt nachlesbar enthalten und muss zudem explizit darauf hinweisen, dass diese Angaben auch für die Facebook-Seite gelten.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11


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