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Impressumspflicht auch auf Baustellenseiten möglich

LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12


Impressumspflicht auch auf Baustellenseiten möglich

Die Impressumspflicht bei Internetauftritten beschäftigt immer wieder die Gerichte, in diesem Fall das Landgericht Aschaffenburg, das über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hatte.

Antragstellerin war die Herausgeberin eines Anzeigenmagazins, Antragsgegnerin die Herausgeberin eines Konkurrenzmagazins mit gleichem räumlichem Verbreitungsgebiet. Letztere betrieb eine Internetseite, auf der ihr eigenes Magazin abgerufen werden konnte. Während das Magazin selbst ein Impressum enthielt, fehlten auf der Webseite die nach § 5 TMG, § 55 RStV vorgeschriebenen Pflichtangaben. Auf der Startseite des Internetauftritts war die Mitteilung zu lesen: "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz."

Wegen des fehlenden Impressums hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zunächst vergeblich abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern lassen und sodann Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gestellt.

Ihren Antrag hatte sie damit begründet, dass die Antragsgegnerin trotz des "Baustellenhinweises" auf ihrer Internetseite, die ihr Logo enthalte, bereits Telemedien im Sinne von § 5 TMG angeboten habe. Nutzer könnten über die Seite das Anzeigenmagazin herunterladen. Damit würden potentielle Anzeigekunden angesprochen, die sich bei Interesse an den Vertriebsbeauftragten, dessen Name und Erreichbarkeit angegeben seien, wenden könnten.

Die Antragsgegnerin hatte dagegen vorgebracht, ihr Internetauftritt befinde sich gemäß dem Hinweis auf der Startseite noch im Aufbau. Außer der Möglichkeit, das Magazin einzusehen, würden keinerlei Leistungen angeboten, insbesondere gebe es keine Preisliste und keine Möglichkeit zum Vertragsabschluss. Fertigstellung und Ergänzung der Seite um die Anbieterkennzeichnung binnen einer Woche seien geplant.

Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass der Antragstellerin wegen Verletzung der Impressumspflicht ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin zustehe.

Zwischen den Parteien bestehe unstreitig ein Wettbewerbsverhältnis. Bei § 5 TMG und § 55 RStV handele es sich um Vorschriften zur Regelung des Marktverhaltens, deren Verletzung kein Bagatellverstoß sei. Beide dienten dem Schutz des Verbrauchers und der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Unstreitig habe der Internetauftritt der Antragsgegnerin die durch §§ 5 TMG, 55 RStV vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten. Damit sei ein Wettbewerbsverstoß glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Einwände der Antragsgegnerin, es habe sich nicht um einen geschäftsmäßigen Internetauftritt mit einem entgeltlichen Angebot von Telemedien, sondern um eine Baustellenseite gehandelt, auf der Nutzer lediglich das Druckerzeugnis hätten herunterladen, aber keine Verträge abschließen können, habe ein geschäftsmäßiger Internetauftritt vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe damit nicht private, sondern wirtschaftliche Interessen verfolgt und als Diensteanbieterin Telemedien zur Verfügung gestellt, und zwar unabhängig davon, ob die Internetseite bereits komplett fertiggestellt sei und Leistungen darüber hätten abgewickelt werden können. Allein durch die Abrufbarkeit des gedruckten Anzeigenmagazins sei für Leistungen geworben worden. Auch die Angabe des Vertriebsansprechpartners und seiner Erreichbarkeit auf der Startseite belegten, dass es bei dem Internetauftritt um geschäftliche Interessen gegangen sei. Potentielle Anzeigekunden hätten das gedruckte Magazin herunterladen und bei Interesse an einem Inserat den Vertriebsleiter über die angegebene Telefonnummer oder die E-Mailadresse zwecks Vertragsabschlusses kontaktieren können.

Da die von der Antragsgegnerin angebotenen Telemedien zudem "nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" gedient hätten, lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 RStV vor.

Das LG Aschaffenburg hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Frage gegangen sei, ob die gesetzliche Impressumspflicht schon bei reinen Baustellenseiten greife, da der Internetauftritt der Antragsgegnerin gerade keine reine Baustellenseite gewesen sei.

Der Umstand, dass in dem über die Internetseite abrufbaren Druckmagazin ein Impressum mit den presserechtlich Verantwortlichen vorhanden gewesen sei, spiele für die Pflichten nach §§ 5 TMG, 55 RStV keine Rolle. Abgesehen davon wäre dadurch den gesetzlichen Erfordernissen der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit nicht Genüge getan.

Da das LG Aschaffenburg den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gemäß §§ 8, 12 UWG bejaht und aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin, die mit der Abmahnung verlangte Unterlassungserklärung abzugeben, auch eine Wiederholungsgefahr gesehen hat, hat es die einstweilige Verfügung erlassen.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12


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