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Impressumpflicht bei Facebook

LG Frankfurt: Az.: AZ 3-08 O 136/11 Impressumpflicht bei Facebook


Ein Händler, der bei Facebook Waren bewirbt, muss sich wie jede andere Firma mit eigenem Internetauftritt der Impressumspflicht unterwerfen. Mehrere Gerichte haben sich dieser Rechtsmeinung bereits angeschlossen.

So hat auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 19.10.11 (unter dem AZ 3-08 O 136/11) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Gegner des Verfügungsantrages verbietet, anonyme Werbung in das Internet zu stellen, beziehungsweise wie in dem verhandelten Fall im Internet Waren oder Dienstleistungen anzubieten, ohne dabei ein Impressum anzugeben. Das gilt auch für Werbung, die via Facebook in die Welt gesetzt wird.

Bei einer Zuwiderhandlung drohen dem Antragsgegner hier Ordnungsgeld in Höhe von mehreren tausend Euro und sogar Ordnungshaft. Das Frankfurter Gericht stellte dabei auch klar, dass Beschränkungen der Unterlassungserklärung nicht unter allen Umständen möglich sind. Das gilt zumindest dann, wenn der Unterlassungsverlangende damit nicht einverstanden ist. Er hat hierbei die Wahl. So ist der Antragsgegner hier außerdem verpflichtet, Seiten aus dem so genannten Cache, also dem Speicher in Suchmaschinen, im Internet zu löschen. Zuvor wurde nämlich in einer Unterlassungserklärung die Beschränkung eingefügt, dass die Unterlassung sich nicht auf derartiges wie Suchmaschinen bezieht, auf die der Betreffende keinen Einfluss habe.

Das Beispiel zeigt, dass bei der Abfassung einer Unterlassungserklärung unbedingt darauf geachtet werden sollte, dass diese nicht mit einer Beschränkung versehen ist, gegen die sich der Unterlassungsgläubiger eventuell wehren würde. Ansonsten kann dies weitere Abmahnungen und gerichtliche Verfügungen zur Folge haben.

Aus alldem folgt vor allem, dass auch bei der Nutzung von Facebook für gewerbliche Werbezwecke ein Impressum angegeben werden muss, wie es in § 5 Telemediengesetz (TMG) verlangt wird. Der Werbetreibende ist Diensteanbieter im Sinne dieser Norm. Sie sieht vor, dass einige Informationen für den Verbraucher leicht erkennbar zu sein haben.
Dazu gehören mindestens Name und Anschrift, Mailadresse und eventuell eine Telefonummer, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie Registernummern, unter denen das Unternehmen eingetragen ist und ggf. Befähigungsnachweise, Kammern, Berufsbezeichnungen, berufsrechtliche Regelungen, die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Angabe über die Gesellschaften, die sich in Abwicklung befinden.
Der Beschluss bezieht sich außerdem auf einige Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


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