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Identitätsüberprüfung bei Facebook

Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 03.09.2020, Az. 2-03 O 282/19


Identitätsüberprüfung bei Facebook

Das Landgericht Frankfurt a.M. urteilte am 03.09.2020, dass Facebook grundsätzlich die Identität eines Nutzers bei Anmeldung überprüfen könne. Weigere sich der User, könne der soeben geschlossene Nutzungsvertrag durch Facebook auch sofort wieder außerordentlich gekündigt werden.

Kann bei verweigerter Identitätsüberprüfung das Facebook-Profil gelöscht werden?
Die Parteien stritten um die Sperrung eines Profils auf Facebook. Der Kläger versuchte, Facebook zur Wiederherstellung seines Kontos zu bewegen. Dies blieb jedoch erfolglos. Daher forderte sein Anwalt Facebook schriftlich auf, die Sperre aufzuheben. Facebook weigerte sich jedoch, da es von einem gefälschten Konto ausging und der Kläger damit gegen diverse Regelungen der Nutzungsbedingungen verstoße. Grundsätzlich stellt Facebook seinen Nutzern bei Kontoeröffnung und Nutzung Geschäftsbedingungen, die u.a. aus den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards bestehen.

Identitätsnachweis direkt nach Kontoeröffnung
Das Landgericht Frankfurt befand, dass der Kläger nicht die Wiederherstellung seines Profils verlangen könne. Hierbei sei insbesondere der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Nach dem klägerischen Vortrag wirke es so, als ob der Kläger Facebook bereits seit längerer Zeit nutze und sich Facebook plötzlich entschlossen habe, das Profil zu löschen. Der Kläger habe sich aber erst im März 2019 angemeldet. Facebook habe sein Profil direkt in ein "Fake-Account-Checkpoint" versetzt und ihn aufgefordert, einen Identitätsnachweis beizubringen. Dem sei der Kläger aber nicht nachgekommen. Aufgrund dessen habe Facebook sein Profil kurze Zeit später wieder gelöscht.

Facebook unterliegt keinem Kontrahierungszwang
Das Landgericht ging davon aus, dass es vorliegend nicht um einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen gehe. Vielmehr stehe im Mittelpunkt, ob der Kläger einen Anspruch habe, ohne Identitätsüberprüfung einen Vertrag mit Facebook zu schließen. Kern des Rechtsstreits sei also, ob Facebook einem Kontrahierungszwang unterliege. Das sei jedoch zu verneinen; Facebook unterliege keinem generellen Kontrahierungszwang. Verweigere der Kläger seine Mitwirkung, könne Facebook nicht verpflichtet sein, einen Nutzungsvertrag abzuschließen.

Recht zur außerordentlichen Kündigung
Unabhängig davon komme es darauf aber auch gar nicht an, so das Gericht weiter. Denn Facebook habe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages gehabt. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten aus den Nutzungsbedingungen bzw. als Nebenpflicht aus dem Vertrag verletzt, indem er sich einer Überprüfung verweigert habe. Nach Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen von Facebook sei der Kläger aber zur Vorlage von Informationen zu seiner Person verpflichtet. Dementsprechend müsse es Facebook auch möglich sein, solche Informationen zu überprüfen. Denn grundsätzlich dürfe sich ein Vertragspartner über die Identität seines Gegenübers Gewissheit verschaffen. Wegen Verletzung der Nutzungsbedingungen habe Facebook den Vertrag wieder außerordentlich kündigen können. Wolle der Kläger seine Identität nicht offenlegen, stehe es ihm frei, die Dienste von Facebook nicht zu nutzen.

Andere soziale Netzwerke überprüfen nicht die Identität
Das LG war sich bewusst, dass die Wahrung der Anonymität im Internet durchaus wichtig sein könne. Zudem sehe § 13 Abs. 6 Telemediengesetz die anonyme Nutzung von Telemediendiensten vor. Allerdings sei dem Kläger bekannt, dass bei Facebook Informationen über die Person anzugeben seien. Dies sei den Nutzungsbedingungen zu entnehmen. Unabhängig von der Nutzung anderer sozialer Netzwerke, die auf eine Offenlegung der Identität verzichten, habe Facebook dem Kläger auch verschiedene Möglichkeiten angeboten, seine Identität nachzuweisen. Es habe nicht kategorisch die Vorlage eines Personalausweises verlangt. Vielmehr habe Facebook auch die Vorlage eines Bildes oder ähnlichem als ausreichend erachtet. Es wäre sogar ausreichend gewesen, wenn der Kläger einen Bestätigungscode von einem seiner Geräte übermittelt hätte, was nicht zwingend die Offenlegung seiner Identität nach sich gezogen hätte.

Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 03.09.2020, Az. 2-03 O 282/19


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