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Hotelier haftet nicht für Rechtsverletzungen durch Gäste über hauseigenen Internetanschluss

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09


Hotelier haftet nicht für Rechtsverletzungen durch Gäste über hauseigenen Internetanschluss

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat für Recht erkannt: Ein Hotelier haftet nicht für das von seinen Gästen betriebene Filesharing, wenn er diesen einen drahtlosen Internetzugang in Form von W-LAN zur Verfügung stellt, sofern dieses sicherheitsaktiviert sowie verschlüsselt ist und der Hotelier seine Gäste vor Bereitstellung des W-LANS auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben deutlich hinweist (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09).

Relevante Normen: § 97 des Urhebergesetzes (UrhG) sowie § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Die Klägerin ist die Betreiberin eines Hotels im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Frankfurt a. M. Sie stellt ihren Gästen einen drahtlosen Internetzugang in Form von W-LAN zur Verfügung. Einer der Gäste der Klägerin lud im Jahr 2008 eine urheberrechtlich geschützte Datei, deren Rechteinhaber die Beklagte war, in ein sogenanntes Filesharing-Netzwerk hoch. Das W-LAN-Netzwerk, welches das hier klagende Hotel seinen Gästen zur Verfügung stellte, war über einen Code geschützt. Die Gäste wurden noch vor Bekanntgabe des Codes darauf hingewiesen, die gesetzlichen Vorschriften dringend einzuhalten. Dies geschah durch eine schriftliche Mitteilung in Form von Nutzungsregeln.

Die Beklagte mahnte die Klägerin wegen der Aktivitäten ihres Gastes ab. Das klagende Hotel wandte sich gegen diese Abmahnung und rief das örtlich sowie sachlich zuständige Amtsgericht Frankfurt a. M. an. Das Hotel sah sich durch die Abmahnung der Beklagten in dem Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb verletzt. Vor dem Amtsgericht wurde deshalb Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten i. H. v insgesamt 1.000 € geltend gemacht. Diese Klage wurde vom Amtsgericht Frankfurt a. M. als zulässig aber unbegründet abgewiesen (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.09.2009, Az. 31 C 2667/08). Hieraufhin erhob die Klägerin Berufung. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte nun zu klären, ob die Abmahnung der Beklagten rechtmäßig oder rechtswidrig war und der Schadensersatzanspruch des Hotels damit zur Entstehung gelangen konnte (vgl. § 823 Abs. 1 BGB).

Auszug aus den Gründen
Das Oberlandesgericht schloss sich der Ansicht der Klägerin an und sprach ihr einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Nach Ansicht der höchsten Frankfurter Richter wurde das Hotel durch die unberechtigte Abmahnung der Beklagten in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Dies ergäbe sich daraus, dass eine Haftung des Klägers als Störer nicht in Betracht käme. Dieser habe sich rechtmäßig verhalten, indem er sein W-LAN-Netzwerk mit einem Code sicherte und seine Gäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinwies. Damit seien die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an eine Störerhaftung stellt, nicht erfüllt wurden. Die Abmahnung der Beklagten sei daher unbegründet gewesen. Das Oberlandesgericht stufte die unberechtigte Abmahnung überdies auch als rechtswidrig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ein und verwies hierzu auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 07. 2005, Az. GSZ 1/04).

Die Schuldhaftigkeit des Eingriffs in das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin bejahten die Oberlandesrichterinnen und Oberlandesrichter unter dem Aspekt der Fahrlässigkeit. Der beklagten Rechtsinhaberin sei es möglich gewesen, eine Prüfung der Rechts- und Sachlage im Voraus der Abmahnung vorzunehmen. Denn die Bezichtigung einer Urheberrechtsverletzung erfordere stets einen Vortrag zur jeweils einschlägigen Sachlage des konkreten Einzelfalls, weil sich nur so ein Nachlässigkeitsvorwurf schlüssig vortragen ließe. Im Ergebnis hatte das Hotel also Erfolg. Es konnte die Anwaltskosten von der Beklagten zurückerstattet bekommen.

Praxishinweis
Das Urteil des Landgerichts ist in zweierlei Hinsicht interessant. In Bezug auf die Störerhaftung wurde erneut klargestellt, dass es (zumindest für ein Hotel) ausreichen dürfe, das für die Gäste bestimmte W-LAN-Netzwerk abzusichern und die Gäste auf die Einhaltung des geltenden Rechts hinzuweisen.

Der zweite Aspekt ergibt sich aus der Einstufung der unberechtigten Abmahnungen. Diese sind als Eingriff in den Gewerbebetrieb einzustufen und können mit Schadensersatzansprüchen angegriffen werden.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09


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