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Hotelbewertung weiterhin erlaubt - Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Hotelbewertungsportal

OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 U 51/11


Hotelbewertung weiterhin erlaubt - Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Hotelbewertungsportal

Ein Hotelbetreiber darf einem Internet-Bewertungsportal nicht pauschal verbieten, dass dort Bewertungen zu seinem Hotel abgegeben werden. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegenüber Bewertungsportalen würde dazu führen, dass der Betrieb einer Hotelbewertungsplattform faktisch unmöglich werden würde. Dies widerspricht dem Interesse der Allgemeinheit an Bewertungen für Hotels. Ein pauschales Verbot gilt auch nicht bei anonymen Bewertungen, da auch diese der Meinungsfreiheit unterliegen. Sofern ein Hotelbetreiber Schutz begehre, sei dies über Ansprüche auf Löschung falscher Bewertungen und gerichtliche Anordnungen weiterhin möglich.

Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches in Berlin insgesamt zwei verschiedene Hotels betreibt. Die Angebote richten sich vornehmlich an Individualreisende und Gruppen, welche eine standardisierte und kostengünstige Übernachtung in Anspruch nehmen möchten. Die Beklagte betreibt ein Bewertungsportal für Hotels. Dort können Nutzer individuelle Bewertungen zu einzelnen Hotels und Schiffen abgegeben.

Dies kann auch durch Hochladen von Videos und Urlaubsbildern erfolgen. Die Kunden stufen dabei Hotels sowohl anhand von eigenen Erfahrungsberichten ein als auch durch ein Punktsystem zwischen eins und sechs Sonnen. Die Bewertung gliedert sich dabei in verschiedene Bereiche wie Lage, Service und Zimmer und wird in einer Gesamtwertung zusammengefasst. Vor Veröffentlichung der Bewertungen werden teilweise persönliche Daten abgefragt und die Bewertung mittels Algorithmen auf verschiedene Risikomuster überprüft, um gefälschte Bewertungen auszuschließen.

Die Klägerin trägt vor, die abgegebenen schlechten Bewertungen greifen in ihren Gewerbebetrieb ein. Sie habe dadurch erhebliche Umsatzeinbußen zu beklagen. Die Beklagte prüfe die abgegebenen Bewertungen nicht ausreichend und schade der Klägerin. Aus diesem Grund verlangt diese nun ein umfassendes Verbot dahingehend, dass die Hotels der Klägerin auf der Plattform der Beklagten gar nicht mehr bewertet werden dürfen. Die Beklagte meint, dies würde faktisch zu einem Verbot des Betriebes führen und greife in die Meinungsfreiheit ein.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen keine generellen Unterlassungsansprüche zu. Zwar kann auch durch Bewertungen in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen werden, in einer Abwägung der jeweiligen Interessen überwiegen jedoch die Interessen der Allgemeinheit. Zunächst hat die Klägerin die konkreten Nachteile nicht nachgewiesen, die aus vermeintlich unzutreffenden Bewertungen resultieren. Der Unterlassungsanspruch besteht auch nicht in Bezug auf zutreffende Tatsachen, positive Bewertungen oder neutrale Kommentare. Insoweit geht der Anspruch zu weit.

Für die Klägerin steht ihr Interesse an einem reibungslosen Betrieb ihrer Hotels im Vordergrund. Dagegen steht das Interesse der Allgemeinheit über Hotels mittels Bewertungen informiert zu sein. Auf der Seite der Beklagten wird diese Möglichkeit von bis zu 5 Millionen Verbrauchern wahrgenommen. Ferner hat die Beklagte ein erhebliches Interesse am Weiterbetrieb ihrer Seite, da anderenfalls ein faktisches Verbot droht. Die Berufsfreiheit der Beklagten kann nicht durch Pauschalverbote einschränkt werden. Zumal die Beklagte sich bemüht hat, entsprechende Kontrollen und einen Schutz vor fehlerhaften Bewertungen zu gewährleisten.

Weiter genießen die angegriffenen Bewertungen der Verbraucher, auch in anonymer Form, den Schutz der Meinungsfreiheit und können nicht unterschiedslos und pauschal gelöscht werden. Hier ist stets eine Einzelfallbewertung notwendig.

Letztlich steht der Klägerin gegen jede unzutreffende Bewertungen und Schmähkritik ein Anspruch auf Löschung zu. Dieser kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Es ist der Klägerin zuzumuten, gegen derartige Bewertungen einzeln vorzugehen und diese zu löschen. Ein pauschaler Anspruch auf Löschung aller Bewertungen besteht nicht. Der Klägerin stehen mithin andere und weniger intensive Möglichkeiten zur Verfügung, Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Fazit
Mit der Entscheidung hält das Oberlandesgericht Hamburg an der strengen Rechtsprechung bezüglich geltend gemachter Unterlassungsansprüche fest. Diese sind nur in sehr engen Grenzen in pauschaler Weise möglich. Vielmehr muss der Hotelbetreiber gegen jede aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung separat vorgehen, um eine Einzelfallabwägung zu ermöglichen. Das Interesse der Allgemeinheit an Kundenbewertungen ist im Vergleich zu den gewerblichen Interessen der Hotelbetreiber der Vorzug einzuräumen.

OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 U 51/11 


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