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Hosting: Haftungsprivilegien des TMG auch im Strafrecht

KG Berlin, 141 AR 363/14


Hosting: Haftungsprivilegien des TMG auch im Strafrecht

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 25.08.2014 unter dem Az. 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14 entschieden, dass Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes (TMG) für einen so genannten Webhoster auch im Strafrecht gelten.
Der Webhoster hafte für Strafbares nur dann, wenn er davon Kenntnis hat. Es reiche nicht aus, wenn er die Kenntnis fahrlässig nicht hat.
Damit wies das KG die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss einer Strafkammer des Landgerichts (LG) Berlin zurück. Die Kosten trägt die Landeskasse.

Die Berliner Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten zur Last, binnen 3 Jahren einem anderen, nämlich den Betreibern einer bestimmten Webseite vorsätzlich Beihilfe zu Straftaten geleistet zu haben. Hierbei soll es sich um die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, die Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten, ferner um Volksverhetzung, übler Nachrede, Beleidigung und Vergehen gegen das Kunsturhebergesetz gehandelt haben.
Es wird dem Angeklagten zur Last gelegt, Betreibern der entsprechenden Seiten es ermöglicht zu haben, die Seite in das Internet zu stellen, indem er ihnen einen gemieteten Internetserver zur Verfügung gestellt habe.
Die in Rede gestellten elf Straftaten seien durch Veröffentlichung von Texten und Bildern auf einer Webseite begangen worden. Nach entsprechender Verfügung durch die Staatsanwaltschaft habe der Angeschuldigte die Abschaltung der Seite veranlasst. Dieser sei in der rechten Szene sehr aktiv und habe um die Gesinnung gewusst, die mit der Webseite zum Ausdruck kommen sollte. Er müsse auch gewusst haben, dass es wegen dieser Gesinnung in der Regel zu strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen komme und habe dies mindestens in Kauf genommen.
Es sei zwar anzunehmen, dass dem Angeschuldigten eine Kenntnis der Inhalte nicht nachzuweisen sei, hierdurch sei seine Verantwortlichkeit jedoch nicht ausgeschlossen. Dass der Angeschuldigte von den Inhalten gewusst habe, folgert die Staatsanwaltschaft aus einigen Betrachtungen:

Es sei bekannt, dass die auf der fraglichen Seite veröffentlichten "Feindeslisten" (die Bilder, Namen sowie Adressen politischer Gegner enthalten) zu den Gepflogenheiten vieler rechtsextremistischer Internetseiten gehören. Das dürfte auch gerade dem Angeschuldigten bekannt sein, da er der Szene Web-Speicher für Internetseiten zur Verfügung stelle.
Er habe mehr als 70 solcher Seiten gehostet. Es sei davon auszugehen, dass auch das Layout der Seiten von denselben Personen stamme. Einige Seiten seien auch miteinander verlinkt. Es sei bereits zu einer Verurteilung eines Betreibers gekommen. Das könne dem Angeschuldigten unmöglich verborgen geblieben sein.
Auch werbe er mit dem Slogan "Webhosting für Dissidenten" und "Server in den USA. Wir schützen eure Anonymität".
Es liege auf der Hand, dass es sich dabei nur um die Verbreitung strafrechtlich relevanten Materials handeln könne.
Doch die Berufung der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Denn es sei nicht gelungen, den für eine Verurteilung erforderlichen Gehilfenvorsatz nachzuweisen, so das KG Berlin. Es hätte gezeigt werden müssen, dass der Angeschuldigte die Inhalte kannte. Ein bloßes Kennenmüssen reiche nicht aus.

KG Berlin, Urteil vom 25.08.2014, Az. 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14


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