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Höhe des Schadensersatzes in Filesharing-Abmahnung darf nicht pauschalisiert werden


Das OLG Köln hat in einem Beschluss entschieden, dass eine Pauschalierung des Schadensersatzes, der aufgrund eines Filesharing-Verstoßes berechnet wurde, unzulässig ist. Nach Ansicht der Richter fußt die Berechnung auf leichtfertigen Motiven, die der rechtlichen Bewertung nicht standhalten können. Dies betrifft nicht nur die Höhe der Abmahnkosten, sondern vielmehr auch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der sich durch die Lizenzverletzung ergibt.

Der streitentscheidende Sachverhalt:

In dem konkreten Rechtsfall hatte ein fünfzehnjähriger Junge 234 verschiedene Musiktitel über eine Internetplattform zum Download bereit gestellt. Dagegen wollten unterschiedliche Musikverlage klagen. In dem Verfahren stellte sich nunmehr heraus, dass die Rechteinhaberschaft lediglich einen Rechtsverstoß gegen 75 Musiktitel belegen konnte. Die Klägerinnen forderten insgesamt eine Abmahngebühr in Höhe von 2380,80 Euro sowie einen pauschalierten Schadensersatz für 15 Musiktitel. Insgesamt wurde die Schadensersatzhöhe auf 3000 Euro festgelegt. Die Gesamtkosten, die vom Beklagten zu tragen gewesen wären, beliefen sich zunächst auf 5380,80 Euro. Der Beleg über die Nutzungsrechte von 75 Musiktiteln genügte den Richtern indes nicht, um auch eine weitergehende Verletzung zu konkretisieren. Bei der Berechnung hatten die Verlage alle 234 Titel berücksichtigt.

Die Entscheidung der Richter vom OLG Köln:

Die Richter haben den Antrag der Verlage durch Beschluss zurückgewiesen. In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Musikgesellschaften lediglich 75 Titel, bei der Berechnung der Abmahnkosten, berücksichtigen durften. Zudem richtet sich der Abmahnwert nach dem tatsächlichen Streitwert. Entgegen der Meinung des Landgerichts legten die Richter den Wert auf 50.000 Euro fest. Das Landgericht ist demgegenüber von einem Gesamtwert in Höhe von 80.000 Euro ausgegangen. Da folglich die Gesamtberechnung auf Grundlage falscher Tatsachen durchgeführt wurde, korrigierte das OLG Köln den zulässigen Mahnbetrag. Den Klägerinnen steht nach Auffassung der Richter ein Gesamtbetrag in Höhe von 995 Euro zu. Ebenso lehnten sie eine pauschale Berechnung der Schadensersatzsumme ab. Stattdessen wurden die Aktualität, die Attraktivität sowie die Nutzungsdauer nicht hinreichend bewiesen. Der Verpflichtung, die Zugriffshäufigkeit zu belegen, sind die Musikgesellschaften in dem konkreten Fall nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich eine erschwerte Schadensschätzung, die nach § 287 ZPO unerlässlich ist. Generell ist das OLG der Auffassung, dass jeder Zugriff auf einen Musiktitel eine Schadensersatzsumme in Höhe von 50 Cent begründet. Die Klägerin hatten allerdings 200 Euro für jeden Musiktitel gefordert, obwohl sie die notwendigen 400 Zugriffe nicht belegen konnten. Wie viele Personen innerhalb der Tauschbörse aktiv waren, stellt hingegen keinen ausreichenden Beleg dar. Ausführungen, die auf die Aktualität sowie Attraktivität hätten schließen können, wurden gänzlich ausgelassen. Das OLG Köln hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mithin abgewiesen.

Fazit:

Das Urteil der Richter ist keineswegs ein Freifahrtsschein für Tauschbörsen. Eine Grundsatzentscheidung des BGH wird nach wie vor erwartet. Nichtsdestotrotz sollten minderjährige Kinder bei der Nutzung des Internets kontrolliert werden. Die Eltern sind auch dazu verpflichtet, ihre Kinder über die Nutzung von Tauschbörsen zu informieren. Immerhin können die Rechteinhaber einen Schaden pro Zugriff geltend machen, insofern sie diesen tatsächlich belegen können. Dies kann mitunter zu einer hohen Geldstrafe führen, wenn Kinder unbeaufsichtigt und unkontrolliert Musiktitel über Filesharing-Systeme austauschen.

OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 6 W 12/13 


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