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Hinweis auf elektronische Klageerhebung in Rechtsbehelfsbelehrung

SG Marburg, Urteil vom 15. Juni 2011, Az. S 12 KA 295/10


Hinweis auf elektronische Klageerhebung in Rechtsbehelfsbelehrung

Das Sozialgericht (SG) in Marburg hat mit seinem Urteil vom 15. Juni 2011 unter dem Az. S 12 KA 295/10 entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn sie nicht darauf hinweist, dass die Klage auch elektronisch erhoben werden kann. Derartige Hinweise würden eine Rechtsbehelfsbelehrung nur zum Nachteil der rechtsunkundigen Bevölkerung überfrachten.

Die Parteien streiten um eine Kürzung des Honorars wegen einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise einer Ärztin. Die Klägerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und unterhält eine eigene Praxis.
Der Prüfungsausschuss der Krankenkassen führte dort ein Prüfverfahren durch und nahm in der Folge eine Honorarkürzung vor. Jeweils 100 Behandlungsscheine seien durchgesehen worden, um festzustellen, ob die Leistungen zu den Diagnosen passen. Es sei festgestellt worden, dass u.a. Gesprächszeiten überschritten worden seien. Die angegebenen Diagnosen würden eine Notwendigkeit von halbstündigen Gesprächen nicht erkennen lassen.

Gegen diese Honorarkürzung legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, ihre Patienten seien zum Teil besonders beratungs- und behandlungsintensiv.
Der Beklagte wies den Widerspruch zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Doch das SG Marburg wies die Klage als unzulässig zurück, da die Klägerin die Klagefrist versäumt habe. Diese betrage einen Monat ab Kenntnis bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung, mit der der Widerspruchsbescheid versehen war, sei nicht fehlerhaft gewesen. Nur bei fehlerhafter Rechtsbelehrung hätte sich die Frist zur Erhebung der Klage verlängert.

Soweit elektronische Dokumente übermittelt werden können, bestünden erhebliche Anforderungen an die Übermittlungsart und die Signatur. Von dieser Möglichkeit werde bisher nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht. Es bräuchte daher nicht auf diese Möglichkeit in einer Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen zu werden. Nicht erforderlich sei es, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung sämtliche vorgesehenen Möglichkeiten enthalten müsse, die der Adressat zur Klageerhebung habe. Der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung müsse dem Zweck Rechnung tragen, vor allem Rechtsunkundige vor Nachteilen durch mangelnde Kenntnis zu schützen. Durch Rechtsbehelfsbelehrung solle den Beteiligten der richtige Weg des Widerspruchs gezeigt werden. Der Zweck dürfe nicht verwässert werden, indem die Rechtsbehelfsbelehrung alle Möglichkeiten, die das Gesetz vorsehe, aufzählen müsse. Das sei nur verwirrend. Im Interesse des rechtsunkundigen Leistungsbewerbers liege es, eine möglichst kurze und einfache Rechtsbehelfsbelehrung zu erhalten. Daher müsse auf die Möglichkeit der Erhebung der Klage auf elektronischem Weg nicht extra hingewiesen werden.
Fehler der Postzustellungsurkunde, mit der der Klägerin der Bescheid zugestellt wurde, seien auch nicht ersichtlich. Der Beschluss sei der Klägerin persönlich ausgehändigt worden. Der Vortrag seitens der Klägerin, sich daran nicht erinnern zu können, könne dies nicht widerlegen.

Substantiierte Einwände seien seitens der Klägerin gegen die Zustellung nicht vorgetragen worden. Der Hinweis, der Beschluss sei verspätet per Fax übermittelt worden, sei insofern unverständlich. Nach alledem sei die Klage als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen.

SG Marburg, Urteil vom 15. Juni 2011, Az. S 12 KA 295/10


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