Hinweis auf Einspruchseinlegung per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung
Die Finanzämter müssen in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung als Begleitdokument zum Steuerbescheid ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Einspruchs-Einlegung auch per E-Mail möglich ist. Ein allgemeiner Hinweis auf das elektronische Serviceangebot „elster“ der Finanz-Behörden reicht nicht aus. Bleibt dieser konkrete Hinweis aus, kann die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sein.
Das Finanzamt hatte den steuerpflichtigen Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass der Steuerbescheid beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder dort zur Niederschrift zu erklären sei. Die Aufforderung enthielt alle wichtigen Angaben wie Anschrift, Telefonnummer, Kontoverbindungen und E-Mai-Adresse des zuständigen Finanzamtes. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsfrist. Zusätzlich erfolgte ein Hinweis auf den elektronischen Service der Finanzbehörden „elster“ mit der Aufforderung, diesen zu nutzen. Ein Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per E-Mail möglich ist, unterblieb.
Insgesamt geht es um drei Steuerbescheide, die sich auf die Gewinnermittlung des Klägers, eines Unternehmers, beziehen. Gegen den letzten Feststellungsbescheid des Finanzamtes wehrte sich der Kläger und bat darum, diesen zurückzunehmen. Diese Bitte wertete die Beklagte als Einspruch, verwarf diesen jedoch mit Hinweis auf die angeblich abgelaufene Einspruchsfrist. Gegen diesen nicht anerkannten Einspruch wehrt sich der Kläger vor Gericht, indem er darauf hinweist, die Einspruchsfrist sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht abgelaufen. Der Kläger verweist auf den fehlenden Hinweis, dass der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid auch per E-Mail möglich ist.
Diese Tatsache führt dazu, dass dem Kläger die Einspruchsfrist binnen Jahresfrist (§ 356 Abs. 2 AO) zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Ingangsetzung der Einspruchsfrist ist eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung. Solange diese nicht oder nur unvollständig oder missverständlich erfolgt, ist die Fristwahrung objektiv gefährdet. An die Stelle der gewöhnlichen Einspruchsfrist tritt die Jahresfrist ein. Die Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Az. VII R 30/10), der sich eindeutig zu diesem Thema äußert: „Klagen können nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch“.
Interessant ist, dass auch hinsichtlich dieser Thematik die Rechtsprechung alles andere als einheitlich ist, denn das LG Düsseldorf hat eine Entscheidung getroffen, die auf das genaue Gegenteil hinausläuft. Die Richter verneinen eine Verpflichtung der Finanzbehörden, in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit einer elektronischen Einspruchs-Einlegung besteht. Jeder Steuerbescheid muss lediglich eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten mit dem Hinweis, dass die Einlegung des Einspruch schriftlich möglich ist.
Die Richter weisen darauf hin, dass die Behörden in der Regel die Formulierung „Der Einspruch ist innerhalb eines Monates schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“ verwenden. Für gewöhnlich umfasst diese Möglichkeit die Einreichung des entsprechenden Dokumentes in Schriftform per Post oder per Telefax. In diesem Fall hatte ein Ehepaar den Einspruch gegen einen Steuerbescheid erst einen Tag vor Fristablauf mit der Post an das zuständige Finanzamt geschickt. Der Sachbearbeiter wies den Einspruch mit Hinweis auf die abgelaufene Einspruchsfrist zurück. Das Ehepaar reichte Klage gegen das Finanzamt ein mit der Begründung, dass sie den Einspruch auch per E-Mail eingelegt hätten, wenn ihnen diese Möglichkeit bekannt gewesen wäre. In der Rechtsbehelfsbelehrung sei ein derartiger Hinweis jedoch nicht erfolgt.
Im Gegensatz zu den Kollegen in Niedersachsen stufen die Richter aus Düsseldorf die Abgabe einer Erklärung per E-Mail als Unterform der Schriftform ein. Enthält der Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse und den Hinweis auf das elektronische System „elster“, hat das Finanzamt den elektronischen Weg zur Einspruchseinlegung eröffnet. Ein expliziter Hinweis und eine elektronische Signatur sind nicht notwendig.
Solange die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die gesetzliche Frist und die Schriftform enthält, gibt sie nach Meinung der Richter alle gesetzlichen Möglichkeiten wider. Diese Rechtsauffassung teilen auch die Finanzgerichte in Köln (10 K 3264/11) und Münster (11 V 1706/12 E).
Aufgrund der nicht abschließenden Rechtsprechung haben jedoch sowohl die Richter in Niedersachsen als auch in NRW den jeweiligen Rechtsstreit zur Revision zugelassen.
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2011, Az. 10 K 275/11