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Herausgabe einer Domain

Der zu Unrecht registrierte Domainnamen


Herausgabe einer Domain

In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass die Domains eines Inhabers abhandenkommen können. Die Gründe für den Verlust können sehr unterschiedlich sein. Beispielsweise kann der Transfer der Internetseite, der von dem bisherigen Provider zu einem neuen Provider vorgenommen wird, ausschlaggebend für den Verlust sein. Des Weiteren vergessen einige Domaininhaber, die hinterlegte Registrierung zeitlich zu verlängern. In wenigen Fällen kommt es sogar vor, dass die schriftliche Einverständniserklärung, die den Inhaberwechsel vollziehen soll, von einem Dritten gefälscht wurde. 

Entdeckt der ursprüngliche Inhaber nunmehr in den Whois-Daten, dass nicht mehr er selbst, sondern ein Dritter Inhaber der Domain geworden ist, wird der Schreck regelmäßig groß sein. Vor allem stellt sich dann die Frage, wie der alte Domaininhaber seine Internetseite von dem Dritten zurückverlangen kann. Mit dieser Problematik hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 auseinandergesetzt. Dies ist insofern zu begrüßen, weil die Fälle einer abhanden gekommenen Domain in der Vergangenheit deutlich angewachsen sind. Nach Auffassung des Bundesgerichts kann der rechtmäßige Inhaber seine Domain nur dann von dem Dritten herausverlangen, wenn entweder die Reservierung des Domainnamens als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs.1 BGB angesehen wird, oder wenn sich hinter der Domain ein „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verbirgt. 

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: im Jahr 1996 registrierte sich die NetzWerkStadt die Domain gewinn.de bei der DENIC. Bis zum 2. Juni 2005 ergab die Whois-Abfrage, dass die NetzWerkStadt als Inhaberin der Internetseite eingetragen war. Im Anschluss daran wechselte jedoch der Inhaber, da die Beklagte am 3. Februar 2006 die Domain durch Kaufvertrag erworben hatte. Sie wurde sodann am 5. Februar 2006 bei der Whois-Abfrage als Inhaberin angezeigt. Die Klägerin war in dem Rechtsstreit der Ansicht, dass sie die Rechte an der Domain nicht verloren hat, da sie den Registrierungsvertrag mit der DENIC nicht gekündigt hatte. Sie verlangte daher die WHOIS-Datenbank insoweit zu ändern, dass sie anstelle der Beklagten wieder als Inhaberin der streitgegenständlichen Domain eingetragen wird.

Im Fokus der Entscheidung stand zunächst, ob es sich bei der Registrierung einer Domain um ein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB handelt. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn die Internetseite ein dem Eigentum ähnliches Recht beinhaltet. Diese Einordnung ist schon deswegen wichtig, weil der Eigentümer mit der ihm gehörenden Sache frei Verfahren kann. Während einige Gerichte ein eigentumsähnliches Recht bejaht hatten, sprach sich der BGH schon früher gegen ein dem Eigentum ähnliches Recht aus. Mit seinem Urteil vom Januar 2011 bestätigte das oberste Gericht nunmehr seine Auffassung.

Allerdings urteilten die Karlsruher Richter, dass sich bei einer Internetdomain um ein "Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB handelt. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt jeder vermögensrechtlich verwertbare Nutzen in Betracht. Darunter fallen nicht nur die absoluten Rechte, sondern gleichsam auch vorteilhafte Rechtsstellungen, wie sich dies zum Beispiel aus einer unrichtigen Eintragung im Grundbuch ergibt. 

Durch die Anwendbarkeit von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stellt der BGH unmissverständlich klar, dass die Whois-Datenbank keineswegs bedeutungs- und wirkungslos ist. Aus der Eintragung geht mindestens eine deklaratorische Wirkung hervor. Es wird nach außen erkennbar, wer Domaininhaber ist, und diesbezüglich in vertraglichen Beziehungen mit der DENIC steht. 

BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10


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