Herabsetzende Äußerungen in einem Internetforum
Im folgenden Verfahren hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Mit diesem Anspruch auf Schadensersatz möchte der Kläger vom Beklagten Anwaltskosten erstattet haben, die durch die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers durch den Beklagten entstanden sind.
Folgenden Sachverhalt hatte das Gericht dabei zu beurteilen:
Der Beklagte war als Moderator in einem Haarentfernungs-Forum im Internet tätig. In diesem besagten Forum im Internet tätigte der Beklagte verschiedene Äußerungen, die der Kläger als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte bewertete.
Zunächst behauptete der Beklagte in diesem Forum, mit dem Kläger ein Unternehmen gegründet zu haben, den Namen habe allerdings der Beklagte allein erfunden.
Zudem bezeichnete der Beklagte den Kläger in einem seiner Beiträge als einen geistig Verwirrten Herrn, vor dem er seine Ruhe haben wolle.
Weiterhin behauptete der Beklagte, schon öfter von Kläger bedroht worden zu sein. Dieser habe damit gedroht, die Geschäfte nachts zu beschädigen, zu demolieren und ausrauben zu lassen. Der Beklagte behauptete weiterhin, dass solche Taten dem Kläger durchaus zuzutrauen seien, da diese zu seiner Vergangenheit passen würden.
Außerdem behauptete der Beklagte, dass der Kläger persönlich bei ihm erschienen sei und ihm mit Schlägen gedroht habe. Dies sei auch gefilmt worden, sodass das Verhalten des Klägers diesbezüglich beweisbar sei.
Zuletzt behauptete der Beklagte, eine Person sei in sein Geschäft gekommen und habe ihm gedroht, dass schlimme Sachen passieren würden, sollten die Einträge in besagtem Forum nicht gestoppt werden. Laut dem Beklagten habe diese Person ihm auch zu verstehen gegeben, dass sie vom Kläger geschickt worden sei.
Gegen diese Aussagen des Beklagten richtete sich ein anwaltliches Schreiben, das im Auftrag des Klägers angefertigt wurde und den Beklagten aufforderte, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich dieser getätigten Aussagen abzugeben.
Diese geforderte Erklärung gab der Beklagten auch ab.
Die Kosten für dieses anwaltliche Schreiben in Höhe von 719,19 Euro fordert der Kläger nun vom Beklagten zurück.
Der Beklagte allerdings beantragt, die Klage abzuweisen, da seine Behauptungen auf Tatsachen beruhen und auch beweisbar seien.
Das Gericht traf dazu folgende Entscheidung:
Die Aussagen des Beklagten, unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers, sind dazu geeignet, sein Ansehen zu mindern. Sie sind daher auch dazu geeignet, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen. Diese Aussagen des Beklagten sind dann auch als rechtswidrig anzusehen, sofern es sich um keine wahren Aussagen handelt.
Nach Ansicht des Gerichts hat vorliegend der Beklagte zu beweisen, dass seine Aussagen auch der Wahrheit entsprechen. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, zu beweisen, dass die vom Beklagten getätigten Aussagen unwahr sind.
Die geforderten Beweise konnte der Beklagte jedoch vorliegend nicht erbringen, sodass er nicht darlegen konnte, dass seine getätigten Aussagen auch wirklich der Wahrheit entsprechen.
Das Gericht stellte folglich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers durch die Aussagen des Beklagten fest.
Das Gericht gab der Klage insoweit statt, dass dem Kläger eine Summe von 489,45 Euro vom Beklagten zu erstatten ist. Diese Summe errechnet sich aus dem vom Gericht festgelegten Streitwert in Höhe von 5000 Euro.
AG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2013, Az. 51 C 9184/13