• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Heimliche Mithörer sind schlechte Zeugen

AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az. 222 C 1187/14


Heimliche Mithörer sind schlechte Zeugen

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 10.07.2014 unter dem Az. 222 C 1187/14 entschieden, dass das Mithören eines Telefonats durch einen Zeugen nur dann als Beweis verwertet werden darf, wenn zuvor darauf hingewiesen wird und die Betreffenden damit einverstanden sind.

Der Kläger ist ein Händler, der sich auf Wildfleisch spezialisiert hat. Er macht einen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten wegen einer Lieferung von Fleisch geltend. Die Beklagte ist Betreiberin eines Restaurants. Am 10. November 2013 telefonierten die Parteien miteinander und sprachen über ein Fleischangebot. Über die Einzelheiten des Gesprächs herrscht Uneinigkeit zwischen den Parteien. Am nächsten Tag hat der Kläger der Beklagten eine Auftragsbestätigung über die Lieferung von je 15 Hirschrücken, Hirschkeulen ohne Knochen und 20 kg gesägte Knochen gesendet. Am 14. November erfolgte die Lieferung durch eine Spedition. Die Lieferung wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten "unter Vorbehalt" angenommen. Am darauffolgenden Tag, dem 15.11.13, kontaktierte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger wegen der Fleischlieferung.

Der Kläger trägt vor, der Mitarbeiter der Beklagten habe im Telefongespräch vom 10.11.13 15 Hirschrücken mit Knochen und 15 Hirschkeulen ohne Knochen bestellt. Das Telefonat sei von einer Zeugin mitgehört worden, nachdem der Kläger sich das entsprechende Einverständnis eingeholt habe. Der Kläger behauptet, die Zeugin habe das Telefonat entgegen genommen und habe den Kläger weiter verbunden. Die Mail vom 11.11.13 sei ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Es sei auch dadurch ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Der Kläger beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von rund 4067 Euro nebst Zinsen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Mail zwar erhalten zu haben, jedoch sei diese im Spam-Ordner gelandet und zunächst unbemerkt geblieben.

Das Gericht hat die Zeugen uneidlich vernommen und die Parteien angehört.
Es kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der Zahlungsanspruch nicht zusteht, denn es sei kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass in dem Telefongespräch übereinstimmende Willenserklärungen im Hinblick auf die Lieferung des Wildfleisches abgegeben wurden. Zwar habe unstreitig ein Telefonat stattgefunden, die Ausführungen des Klägers in Bezug auf dieses seien auch detailliert und konkret gewesen. Aber angesichts der Vielzahl der Gespräche, die der Kläger führe, bestehen Zweifel daran, dass der Kläger sich derart konkret erinnert. Die Behauptung, die Zeugin habe ihn verbunden, sei durch diese widerlegt worden. Da das Gespräch an einem Sonntag stattfand, bestehen auch Zweifel, dass die Zeugin überhaupt anwesend war.

Die Aussage der Zeugin dürfe auch gar nicht berücksichtigt werden, weil durch ein Mithören des Telefongespräches das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Es könne nicht ohne Hinweis des Klägers von einer Einwilligung ausgegangen werden. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er den Zeugen über das Mithören informiert habe. Das Mithören sei auch nicht gerechtfertigt gewesen. Die Zeugin habe nur pauschal widergegeben, dass der Kläger bei entsprechenden Gesprächen immer darauf hinweise, dass ein Zeuge mithöre. Eine Erinnerung der Zeugin an den konkreten Fall fehle jedoch. Der Zeuge trug vor, ein Hinweis auf das Mithören sei nicht erfolgt.
Aber selbst, wenn man die Aussagen als Beweis verwerten würde, sei zwischen den Parteien das Bestehen eines Kaufvertrages nicht bewiesen worden.

AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az. 222 C 1187/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland