Handyvertrag ohne Preisvereinbarung
Das niedersächsische Amtsgericht Winsen hat mit Urteil vom 11. November 2014 entschieden, dass zwischen den Vertragsparteien keine wirksame Vereinbarung im Hinblick auf den Preis geschlossen wird, wenn sich aus dem Telekommunikationsvertrag kein Rückschluss auf die Preise im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen ergibt. Ein derartiger Kontrakt verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 43a Abs. 1 Nr.5 TKG, insoweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt.
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, das gegenüber dem Beklagten Schadensersatz sowie Entgelte beansprucht hat. Nach ihrer Ansicht seien die Ansprüche aufgrund der abgeschlossenen Telefonverträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten begründet. Sowohl am 13. Januar 2011 als auch am 22. Juni 2011 unterzeichnete der Beklagte jeweils einen Telefonvertrag, der ihm von einem Vertriebspartner angeboten worden ist. In der Folgezeit kam er seiner Zahlungsverpflichtung jedoch nicht nach. Aus dem Zahlungsrückstand ergab sich insgesamt ein Minus in Höhe von 365,93 €. Daraufhin kündigte die Klägerin die Verträge mit Schreiben vom 26. März 2013 fristlos. Zur Begründung verwies sie auf den Zahlungsverzug des Beklagten. Aufgrund der fristlosen Kündigung forderte die Klägerin darüber hinaus einen Schadensersatz in Höhe von 415,89 € sowie 50,42 € für die beiden Telekommunikationsverträge. Da der Beklagte der Aufforderung seitens der Klägerin nicht nachgekommen ist, erhob sie vor dem AG Winsen Klage.
Das Gericht verneinte in seiner Entscheidung jedoch die Voraussetzungen für die geltend gemachten Entgelte sowie einen Schadensersatzanspruch, und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat es die Klägerin versäumt, ihre geltend gemachten Ansprüche schlüssig vorzutragen. Im Übrigen entschied das Amtsgericht, dass es einen Verstoß gegen § 43a Abs. 1 Nr.5 TKG darstellt, wenn ein Telekommunikationsunternehmen innerhalb seiner Verträge keine Angaben zur Leistungspflicht des Kunden macht, so dass kein innerer Zusammenhang zwischen den Preisen und den Leistungen des Anbieters hergestellt werden kann. Werden solche Regelungen nicht ausdrücklich in den Kontrakt aufgenommen, steht dies einer wirksamen Preisvereinbarung entgegen. Die Verträge, die von den Beklagten über einen Vertriebspartner abgeschlossen worden sind, enthielten keinerlei Angaben zu den von der Klägerin geltend gemachten Preisen. Sie hatte es daher versäumt, den Beklagten über sämtliche Einzelheiten im Hinblick auf die Vertragspreise aufzuklären. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 43a TKG. Aus den Verträgen ging lediglich hervor, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preisliste für Dienstleistungen und die Leistungsbeschreibung Vertragsbestandteil werden sollten. Darüber hinaus enthielten die vertraglichen Vereinbarungen auch Angaben zu dem vom Beklagten gewählten Tarif. Konkrete Preisangaben konnten dem Vertragstext jedoch an keiner Stelle entnommen werden.
Das Amtsgericht Winsen machten seine Entscheidung deutlich, dass es für die Wirksamkeit eines Mobilfunkvertrages nicht ausreichend ist, wenn der Anbieter in dem Vertrag auf eine Preisliste verweist. Stattdessen muss sich die Leistungspflicht des Vertragsnehmers unmittelbar aus dem Kontrakt ergeben. Insoweit folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung. Aufgrund der Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste verstößt das Handeln der Klägerin gegen den Grundsatz der Preisklarheit. Darüber hinaus verstoße die Praxis der Klägerin auch gegen § 309 Nr.12 b BGB, da die Rechtsposition des Kunden deutlich verschlechtert wird. Dies gehe daraus hervor, dass die Beweisposition für den Verbraucher deutlich geschwächt wird, da sich das Telekommunikationsunternehmen in einem derartigen Fall immer auf seine Preisliste als Ausdruck für die Preisabrede berufen kann. Insoweit können auch Veränderungen der Preisliste nachteilig für den Kunden sein. Aus der eindeutigen Gesetzeslage ergebe sich unmissverständlich, dass es nicht ausreichend sein kann, wenn ein Unternehmen elementare Preisvereinbarungen mithilfe einer vorgefertigten Liste an den Kunden weitergeben möchte. Gemäß § 43a TKG sei ein Telekommunikationsdienstleister dazu verpflichtet, die festgeschriebenen Informationen für den Kunden öffentlich zu machen. Aus dem Vertrag müsse sich daher unter anderem sowohl der Name, als auch die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, die Art und Weise der technischen Leistungsdaten, die notwendige Dauer für die Bereitstellung eines Anschlusses sowie ein allgemein zugängliches Preisverzeichnis herleiten lassen. Diese Voraussetzung hat die Klägerin vorliegen und teilweise erfüllt, so dass die Klage insgesamt abzuweisen gewesen ist.
AG Winsen, Urteil vom 11.11.2014, Az. 16 C 835/14