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Haftung von Youtube

Haftung von Youtube als Störerin für eingestellte Musik-Videos


Haftung von Youtube

Das Videoportal YouTube muss sich für Videos, die gegen das Urheberrecht verstoßen, nicht als Täter, aber als Störer verantworten, sobald es von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt hat. Eine Verantwortung als Täter scheidet schon deswegen aus, weil YouTube die Videos weder selbst auf den Server lädt, noch sich die Inhalte zu Eigen macht. Sobald das Unternehmen jedoch Kenntnis von der urheberrechtsverletzenden Veröffentlichung erlangt, ist es rechtlich dazu verpflichtet, das betroffene Video zu sperren. Zudem muss es Sorge dafür tragen, dass weitere Uploads dieses Videos in Zukunft unterbleiben. Es ist insofern technisch möglich und dem Videoportal auch zumutbar, die Rechte der durch die Videos verletzten Personen hinreichend zu schützen. 

In dem konkreten Rechtsstreit hatte die Klägerin gegen die Videoplattform YouTube einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Insgesamt umfasste die Klage 12 unterschiedliche Werke, die über die Plattform öffentlich verbreitet wurden. Die Plattform zählt als die größte Videosammlung der Welt. Aus den Nutzungsbedingungen des Unternehmens ergibt sich, dass die Videos lediglich gestreamt werden dürfen, so dass der Download des Videomaterials untersagt ist. Von Seiten der Verantwortlichen wurde das Angebot daher auch nicht mit einer separaten Downloadfunktion ausgestattet. Damit ein Nutzer nunmehr Videos auf die Plattform laden darf, sind lediglich einige Grunddaten notwendig. Dazu zählen insbesondere der richtige Name sowie die Anschrift gerade nicht. Um die Aktivierung des Kundenkontos durchzuführen, muss der Interessent lediglich einen Benutzernamen, ein Passwort sowie eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. Zuletzt muss er sich noch mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. 

Dabei regelt Ziffer 9 der vertraglichen Nutzungsbedingungen unter anderem, dass von dem Nutzer "keine Nutzerübermittlungen gepostet oder hochgeladen werden, die Gegenstand fremder Eigentumsrechte sind (einschließlich Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsrechte), sofern der Uploader nicht über eine formelle Lizenz oder Erlaubnis des rechtmäßigen Eigentümers verfügt".

Nach einer aufwendigen Recherche informierte die Klägerin die Beklagte über die ihrer Meinung nach rechtswidrige Verbreitung von mehreren Musiktiteln mit Schreiben vom 10.05.2010. Jede Rechtsverletzung wurde in dem Schreiben mit einem Link zum Videoinhalt genauer beschrieben. 

Die Beklagte sperrte sodann die in den Links hinterlegten Musikvideos. Diesen Vorgang bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit einem Telefax vom 14.05.2010. Zwischen dem 25.05 bis zum 27.05.2010 suchte die Klägerin erneut nach rechtsverletzenden Videoinhalten. Da sie auf YouTube erneut fündig wurde, mahnte sie die Beklagte zunächst ab. Im Folgenden beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der einstweiligen Verfügung wurde jedoch nicht stattgegeben, da das erkennende Gericht keine Eilbedürftigkeit angenommen hat. Die Klägerin reichte schließlich Klage ein, nachdem sie wiederholt urheberrechtlich geschützte Musikvideos auf der Plattform vorgefunden hatte. 

Das LG Hamburg hat in dem Rechtsstreit entschieden, dass eine Haftung der Videoplattform als Täterin nicht angenommen werden kann. Das Portal YouTube stellt letztendlich nur ein Instrument zur Verfügung, das von den registrierten Usern verwendet werden kann. Es sind daher die Benutzer, die gegen die eigentumsrechtlichen Bedingungen verstoßen. Die Videos werden nicht von YouTube selbst auf den Server geladen. Allerdings haftet das Portal gemäß § 97 Abs.1 UrhG als Störerin. Daher hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch, dass die gerügten Musiktitel in Zukunft weiterhin über die Videoplattform der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Als Werke der Musik sind die einzelnen Videotitel im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2, Abs.2 UrhG geschützt. Nach Ansicht der Richter hatte es die Beklagte mehrfach unterlassen, die streitgegenständlichen Videotitel dauerhaft zu sperren. Ferner hat es die Beklagte versäumt, präventiv gegen ein erneutes hochladen vorzugehen. Darin liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorsorge. Sie muss sich daher als Störerin mitverantworten, weil es zu ihren Aufgaben gehört, den eigentlichen Tätern keinen Raum für rechtsverletzende Uploads zu bieten. 

LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10 


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