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Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

OLG Frankfurt, 11 W 8/13


Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 22.03.2013 unter dem Aktenzeichen 11 W 8/13 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht verpflichtet ist, seinen Ehepartner ohne Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bei der Nutzung des Internets zu kontrollieren. Es obliege dem Kläger, seine Ansprüche im Hinblick auf die Störerhaftung des Anschlussinhabers schlüssig darzulegen.

Der Kläger verlangte im vorliegenden Fall vom Beklagten Unterlassung und Schadensersatz, weil über den Internetanschluss des Beklagten geschützte Filme zum Download angeboten worden seien. Laut Anscheinsbeweis sei der Beklagte der Täter.

Dessen Ehefrau gab eine Unterlassungserklärung ab und hatte sich zur Zahlung verpflichtet, woraufhin der Kläger die Rechtssache für erledigt erklärt hatte. Er korrigierte seinen Vortrag, indem er erklärte, die Ehefrau des Beklagten habe die Verletzung begangen und zugegeben.

Da der Beklagte nicht widersprochen hatte, legte das LG dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Hiergegen richtet sich der Kläger mit einer sofortigen Beschwerde. Denn der Beklagte sei als Störer dennoch in Haftung zu nehmen, weil die Störung von seinem Anschluss ausgegangen sei. Also seien ihm auch die Kosten aufzuerlegen.

Das OLG beurteilte die Beschwerde als zulässig, aber unbegründet. Denn für die Beantwortung der Frage, wer in einem Rechtsstreit die Kosten zu tragen habe, sei der zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich, der sich ohne die Erledigung ergeben hätte. Somit habe derjenige die Kostenpflicht, dem sie nach den kostenrechtlichen Regeln der ZPO zugekommen wären.

Das LG habe zu Recht angenommen, dass ein Anspruch auf Unterlassung und

Schadensersatz des Klägers nicht besteht.

Dass der Beklagte als Täter haftet, habe selbst der Kläger nicht mehr geltend gemacht. Auch hafte der Beklagte nicht für seine Ehefrau. Dies gelte auch dann, wenn der Beklagte von der Nutzung seines Anschlusses durch seine Ehefrau wusste. Denn in diesem Falle sei noch nicht belegt, dass er auch von dem illegalen Handeln seiner Ehefrau gewusst habe. Als Störer müsse nur haften, wer kausal zu der Störung beiträgt. Eine solche Kausalität könne zwar durch die Bereitstellung des Anschlusses gegeben sein, doch setze eine Haftung gewisse Prüfpflichten voraus. Ein Anschlussinhaber sei jedoch berechtigt, seiner Ehefrau seinen Anschluss zu überlassen, ohne dass er diese auf etwaige Rechtsverletzungen überprüfen müsse. Eine solche Prüfpflicht gegenüber Ehepartnern wäre nicht zumutbar.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.03.2013, Aktenzeichen 11 W 8/13 


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